— 179 —
sich sofort die Frage, was das Kriterium der „allgemeinen Anwei-
sungen“ gegenüber anderen „allgemeinen Verwaltungsvorschriften*
Anm. 22) und GiIESr a. a. O. 5. Aufl. S. 72 (anders in früheren Auflagen)
gefolgt sind. Desgl. ARNDT, Reichsverfassung, Anm. 2 zu Art. 15 ohne
besondere Begründung, und TRIEPEL, Streitigkeiten zwischen Reich und
Ländern (in d. Festgabe d. Berliner jur. Fak. für Kan), Tüb. 1923 S. 84,
dessen Argumentation allerdings nicht überzeugend ist, wenn er sagt: die
Anweisungen des Art. 15 „müssen ein Mittel der Reichsaufsicht sein.
Sie müssen also etwas anderes sein als die Verwaltungsvorschriften
des Art, 77. Sie bedürfen mithin der Zustimmung des Reichsrats nicht“.
Daraus daß die Anweisungen des Art. 15 dem besonderen Zweck der
Reichsaufsicht dienen folgt, wenn man sie überhaupt als Verwaltungsvor-
schriften ansieht, was auch TRIEPEL wohl tut, noch keineswegs, daß sie
unter die Vorschrift des Art. 77, welche die Emanation der allgemeinen
Verwaltungsvorschriften in formeller Beziehung ganz allgemein regelt,
nicht fallen. Will man sie von dieser allgemeinen Regel nicht ergriffen
werden lassen, so kann man diese Ansicht nur begründen wie es oben im
Text geschehen ist, und zwar besonders aus den Materialien, die, wenn
sie auch von einer großen Verwirrung in den in Betracht kommenden Be-
ratungen des Verfassungsausschusses zeugen, doch wertvolle Aufschlüsse
geben, und daher nicht. wie TRIEPEL meint (S. 83) am besten beiseite
gelassen werden. Auch die weitere Ansicht TRıEPELs, daß das „Allge-
meine“ der in Art. 15 Abs. 2 gedachten Anweisungen darin bestehe, „daß
sie sich an alle Länder oder doch wenigstens nicht an eine einzelne
Landesregierung oder Landesbehörde richten“, also „nicht in der Allge-
meinheit des Inhalts, nicht darin, daß sie sich auf allgemeine, im
Gegensatze zu konkreten Fällen“ beziehen und ähnlichem — kann als
zutreffend nicht angesehen werden. Er kommt zu dieser Ansicht auf Grund
einer Vergleichung des Abs. 2 mit dem Abs. 3 des Art. 15, bei der er
findet, daß Abs. 3 „von der Mängelrüge, die sich an eine einzelne
Landesregierung richtet“, handelt, Abs, 2 dagegen „von der generellen
Mängelrüge“ spricht, deren Wesen dann eben in der Allgemeinheit ihrer
Adresse liegen muß. Allein diese Auslegung scheint gesucht; aus den
Worten „die Landesregierung“ in Satz 2 Abs. 3, auf die TRIEPEL sich
allein beruht, kann nicht ein zwingender Schluß darauf gezogen werden,
daß der Gesetzgeber es in diesem Absatz lediglich auf Mängelrügen abge-
stellt hat, die an eine einzelne Regierung gerichtet sind. Direkt gegen
die dem Wort „allgemeine“ in Art. 15 Abs. 2 von TRIEPEL gegebene Aus-
legung sprechen aber die Verhandlungen des Verfassungsausschusses. Bei
ihnen hat niemand daran gedacht, das Wort „allgemein“ i. S. TRIRPELS
zu verstehen. Es ist aber immer wieder der Gegensatz zu den hier in