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Verhandlungen des Verfassungsausschusses und des Plenums der
Nationalversammlung erhellt, daß der Gesetzgeber sich über
Inhalt und Tragweite seiner Bestimmungen nicht genügend klar
geworden ist.
Daß Verwaltungsvorsehriften, die auf Grund des Art. 77 mit
Zustimmung des Reichsrats erlassen sind, nur mit Zustimmung
dieses abgeändert und aufgehoben werden können, ist selbstver-
ständlich. Daher können auch auf Grund des Art. 15 erlassene
Anweisungen jenen Verwaltungsvorschriften nicht zuwiderlaufen,
wohl aber sie ergänzen und weiter ausführen.
Außer in Art. 77 und 15 sind Bestimmungen über Verwal-
tungsverordnungen noch enthalten in den Art. 88 Abs. 3, 91, 176
und 179 Abs. 2. Aufdie Art. 91, 176 und 179 Abs. 2 ıst, da sie sich
auf Verwaltungs- wie auf Rechtsverordnungen beziehen, bereits oben
(Text zu Anm. 14 ff.) eingegangen, und die beiden letztgenannten
Artikel bieten auch keine Veranlassung, ihre Bestimmungen unter
dem Gesichtspunkt, daß sie auf Verwaltungsverordnungen gehen,
besonders zu untersuchen. Auf Art. 91 dagegen ist nochmals
zurückzukommen, indem der Beweis für die oben aufgestellte
aber keineswegs unbestrittene Behauptung, daß dieser Artikel
z. T. reine Verwaltungsverordnungen betreffe, zweckmäßig erst
hier im Zusammenhang mit: der Erörterung des Art. 88 angetreten
und erbracht wird. Steht doch für das Verständnis beider Artikel
die Frage im Vordergrund, welcher Charakter Verordnungen eignet,
die die Benutzung öffentlieher Verkehrsanstalten durch das Publi-
kum regeln.
Art. 88 Abs. 3 handelt nur von solchen Verordnungen, in-
dem er bestimmt: „Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung
des Reichsrats die Verordnungen, welche Grundsätze und Gebühren
für die Benutzung der Verkehrseinrichtungen“ (d. h. der Reichs-
Post-, -Telegraphen- und -Fernsprecheinrichtungen) „festsetzen.
Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrates auf
den Reichspostminister übertragen. “
Archiv des öffentlichen Rechts. N. F. 6. Heft 2. 13