Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Verhandlungen des Verfassungsausschusses und des Plenums der 
Nationalversammlung erhellt, daß der Gesetzgeber sich über 
Inhalt und Tragweite seiner Bestimmungen nicht genügend klar 
geworden ist. 
Daß Verwaltungsvorsehriften, die auf Grund des Art. 77 mit 
Zustimmung des Reichsrats erlassen sind, nur mit Zustimmung 
dieses abgeändert und aufgehoben werden können, ist selbstver- 
ständlich. Daher können auch auf Grund des Art. 15 erlassene 
Anweisungen jenen Verwaltungsvorschriften nicht zuwiderlaufen, 
wohl aber sie ergänzen und weiter ausführen. 
Außer in Art. 77 und 15 sind Bestimmungen über Verwal- 
tungsverordnungen noch enthalten in den Art. 88 Abs. 3, 91, 176 
und 179 Abs. 2. Aufdie Art. 91, 176 und 179 Abs. 2 ıst, da sie sich 
auf Verwaltungs- wie auf Rechtsverordnungen beziehen, bereits oben 
(Text zu Anm. 14 ff.) eingegangen, und die beiden letztgenannten 
Artikel bieten auch keine Veranlassung, ihre Bestimmungen unter 
dem Gesichtspunkt, daß sie auf Verwaltungsverordnungen gehen, 
besonders zu untersuchen. Auf Art. 91 dagegen ist nochmals 
zurückzukommen, indem der Beweis für die oben aufgestellte 
aber keineswegs unbestrittene Behauptung, daß dieser Artikel 
z. T. reine Verwaltungsverordnungen betreffe, zweckmäßig erst 
hier im Zusammenhang mit: der Erörterung des Art. 88 angetreten 
und erbracht wird. Steht doch für das Verständnis beider Artikel 
die Frage im Vordergrund, welcher Charakter Verordnungen eignet, 
die die Benutzung öffentlieher Verkehrsanstalten durch das Publi- 
kum regeln. 
Art. 88 Abs. 3 handelt nur von solchen Verordnungen, in- 
dem er bestimmt: „Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung 
des Reichsrats die Verordnungen, welche Grundsätze und Gebühren 
für die Benutzung der Verkehrseinrichtungen“ (d. h. der Reichs- 
Post-, -Telegraphen- und -Fernsprecheinrichtungen) „festsetzen. 
Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrates auf 
den Reichspostminister übertragen. “ 
Archiv des öffentlichen Rechts. N. F. 6. Heft 2. 13
	        
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