Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Wie bereits für das vorrevolutionäre Staatsrecht der Charakter 
der hiehergehörigen Verordnungen umstritten war, indem beson- 
ders die Postordnung,- die Telegraphenordnung und die Ausfüh- 
rungsbestimmungen zur Fernsprechgebührenordnung von deneinenals 
Rechtsverordnungen, von den andern als Verwaltungsverordnungen 
angesprochen wurden, so waren auch in den Verhandlungen des 
Verfassungsausschusses der Nationalversammlung die Meinungen 
über ihn geteilt ®® und ist auch in der neuesten Literatur eine Eini- 
gung nicht erzielt worden. Uns scheint wie für das vorrevolutio- 
näre so auch für das geltende Staatsrecht ®° allein die Auffassung 
richtig, welche in den Verordnungen, die die Benutzung der Post-, 
Telegraphen- und Fernsprecheinrichtungen regeln, Verwaltungs- 
verordnungen, und zwar vom Typus der Anstaltsordnung, siebt?”, 
Die Meinung, daß es sich hier um Rechtsverordnungen handele°®, 
muß von der Annahme ausgehen, als ob die Verordnungen, welche 
85 Vgl. WACHENFELD, Vertreter des Reichspostministeriums, Protokolle 
des Verfassungsausschusses der Nat.Vers. S.8342: „‚Rechtsverordnungen. 
Darunter sind Verordnungen verstanden, die allgemein verbindliche Rechts- 
normen für die Benutzung der Verkehrsanstalten aufstellen. Durch diese 
Verordnungen wird das Rechtsverhältnis zwischen dem die Verkehrsan- 
stalten in Anspruch nehmenden Publikum und der Verwaltung, soweit es 
nicht schon in seinen Grundzügen durch die Gesetze selbst geordnet ist, 
in allen Einzelheiten geregelt. Verwaltungsverordnungen hin- 
gegen sind nur Dienstanweisungen, die sich innerdienstlich an die nach- 
geordneten Behörden und Beamten richten“ und auch S. 470; ebenso 
Abg. STEINKOPF, Stenogr. Berichte der Nat.Vers. S. 1370. Anders dagegen 
Abg. Dr. ZörueL Prot. 342: Neben den Rechtsverordnungen „gibt es nun 
die Verwaltungsverordnungen, teils solche, die ausschließlich Dienstvor- 
schriften sind, aber auch solche, die sich auf das Publikum erstrecken.® 
®6 Vgl. Art. „Verordnungen“ im Handbuch der Politik Bd. 1 1. Aufl. 
1912 S. 299 und 3. Aufl. 1920 S. 252. 
#7 So mit zutreffender Begründung (im Anschluß an seine früheren 
Ausführungen in KoHLERs Encyklopädie Bd. 4 1914 S. 163) AnsSCHÜTZ, 
Komm. Anm. 7 zu Art. 88 (1) S. 157 und diesem folgend 'GIESE a. a. O. 
S. 225 und WITTMAYER a. a. O. S. 386 Anm. 27. 
88 Vertreten von POETZSCH a. a. OÖ. Anm. 5 zu Art. 88 S. 150; JAcoBI 
a. 2. O. S. 333; HuBRicH a. a. O. S. 175.
	        
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