— 12 —
Wie bereits für das vorrevolutionäre Staatsrecht der Charakter
der hiehergehörigen Verordnungen umstritten war, indem beson-
ders die Postordnung,- die Telegraphenordnung und die Ausfüh-
rungsbestimmungen zur Fernsprechgebührenordnung von deneinenals
Rechtsverordnungen, von den andern als Verwaltungsverordnungen
angesprochen wurden, so waren auch in den Verhandlungen des
Verfassungsausschusses der Nationalversammlung die Meinungen
über ihn geteilt ®® und ist auch in der neuesten Literatur eine Eini-
gung nicht erzielt worden. Uns scheint wie für das vorrevolutio-
näre so auch für das geltende Staatsrecht ®° allein die Auffassung
richtig, welche in den Verordnungen, die die Benutzung der Post-,
Telegraphen- und Fernsprecheinrichtungen regeln, Verwaltungs-
verordnungen, und zwar vom Typus der Anstaltsordnung, siebt?”,
Die Meinung, daß es sich hier um Rechtsverordnungen handele°®,
muß von der Annahme ausgehen, als ob die Verordnungen, welche
85 Vgl. WACHENFELD, Vertreter des Reichspostministeriums, Protokolle
des Verfassungsausschusses der Nat.Vers. S.8342: „‚Rechtsverordnungen.
Darunter sind Verordnungen verstanden, die allgemein verbindliche Rechts-
normen für die Benutzung der Verkehrsanstalten aufstellen. Durch diese
Verordnungen wird das Rechtsverhältnis zwischen dem die Verkehrsan-
stalten in Anspruch nehmenden Publikum und der Verwaltung, soweit es
nicht schon in seinen Grundzügen durch die Gesetze selbst geordnet ist,
in allen Einzelheiten geregelt. Verwaltungsverordnungen hin-
gegen sind nur Dienstanweisungen, die sich innerdienstlich an die nach-
geordneten Behörden und Beamten richten“ und auch S. 470; ebenso
Abg. STEINKOPF, Stenogr. Berichte der Nat.Vers. S. 1370. Anders dagegen
Abg. Dr. ZörueL Prot. 342: Neben den Rechtsverordnungen „gibt es nun
die Verwaltungsverordnungen, teils solche, die ausschließlich Dienstvor-
schriften sind, aber auch solche, die sich auf das Publikum erstrecken.®
®6 Vgl. Art. „Verordnungen“ im Handbuch der Politik Bd. 1 1. Aufl.
1912 S. 299 und 3. Aufl. 1920 S. 252.
#7 So mit zutreffender Begründung (im Anschluß an seine früheren
Ausführungen in KoHLERs Encyklopädie Bd. 4 1914 S. 163) AnsSCHÜTZ,
Komm. Anm. 7 zu Art. 88 (1) S. 157 und diesem folgend 'GIESE a. a. O.
S. 225 und WITTMAYER a. a. O. S. 386 Anm. 27.
88 Vertreten von POETZSCH a. a. OÖ. Anm. 5 zu Art. 88 S. 150; JAcoBI
a. 2. O. S. 333; HuBRicH a. a. O. S. 175.