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der Verkehrseinrichtungen festsetzen“. Ist der Erlaß von Ver-
waltungsverordnungen anderen Inhalts im Gebiet des Post-, Tele-
graphen- und Fernsprechwesens (wie betr. den inneren Anstalts-
betrieb, Unterhaltung der Telegraphen- und Fernsprecheinrich-
tungen, Kassen- und Rechnungswesen) erforderlich, so sind für
ihn die allgemeinen Grundsätze maßgebend; d. h. er steht der
Reichsregierung ohne Mitwirkung des Reichsrats zu ®.,
90 Vgl. Stenogr. Berichte der Nat.Vers. S. 1369 (Preuss) und AnSCHÜTZ
Anm. 3 zu Art. 88 S. 156. Wenn AnscHÜTz hier aber meint, daß insbe-
sondere der Reichspostminister zum Erlaß von solchen Verwaltungsver-
ordnungen berufen ist, so entspricht das wohl der Auffassung der Praxis,
nicht aber den positiven Vorschriften der Reichsverfassung. Beruft diese
doch in Art. 77 zum Erlaß der „zur Ausführung der Reichsgesetze erforder-
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit die Gesetze nichts
anderes bestimmen“, allgemein — d. h. nicht etwa nur wenn es sich um
Verwaltungsvorschriften handelt, deren Durchführung den Landesbehörden
obliegt (Satz 2), sondern auch wenn es sich wie hier um Verwaltungsvor-
schriften in Gebieten der reichseigenen Verwaltung handelt — „die Reichs-
regierung“. Unter „Reiehsregierung“ ist hier aber nach der von AnSCHÜTZ
selbst vertretenen Auffassung (vgl. oben Anm. 42) das Kollegium und
nicht der zuständige Fachminister zu verstehen. Auch auf Grund einer
besonderen Bestimmung läßt sich die Zuständigkeit des Reichspostministers
zum selbständigen Erlaß der in sein Ressort fallenden nicht von Art. 88
Abs. 3 getroffenen Verwaltungsverordnungen nicht annehmen — auch
nicht auf Grund des $ 5 des Uebergangsgesetzes v. 4. März 1919 (RGBi.
S. 285) in Verbindung mit den vorrevolutionären Reichspost-, -Telegraphen-
und -Fernsprechgesetzen, welche dem Reichskanzler und seinem verantwort-
lichen Stellvertreter entsprechende Ermächtigungen erteilten. Denn jener
8 5 bestimmt:
„Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Reichs
dem Reichskanzler zustehen, gehen auf das Reichsministerium über.
Soweit das Reichsministerium nichts anderes bestimmt, werden sie von
jedem Reichsminister für seinen Geschäftsbetrieb selbständig ausgeübt“
und beruft so grundsätzlich den Reichspostminister zum Erlaß der in Rede
stehenden Verordnungen, allein diese Bestimmung gilt nach Art. 178 Abs. 2
Satz 1 RV. nur soweit fort, als ihr die Verfassung nicht entgegensteht.
Diese steht aber, soweit der Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
in Frage kommt, in Widerspruch mit dem Satze 2 des 8 5, der diesen dem
zuständigen Fachminister zuweist „soweit das Reichsministerium“, an dessen
Stelle jetzt die Reichsregierung getreten ist, „nichts anderes bestimmt“.