Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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In den Landesverfassungen ist der Erlaß von Verwaltungsver- 
ordnungen, sei es, daß sie ausdrücklich genannt oder von den 
Bestimmungen über die Ausführungsverordnungen mit erfaßt wer- 
den, bald wie z. B. in Preußen (Art. 51) und Bayern (Art. 61 
Ziff. 6), Thüringen ($ 47 Ziff. 3), Braunschweig (Art. 32) dem 
Gesamt- oder Staatsministerium, bald wie z. B. in Württemberg 
($ 5) und Sachsen (Art. 32) den zuständigen Ministern zugewiesen. 
Und diese sind nach dem auch in den Landesverfassungen aner- 
kannten Grundsatz, daß jeder Minister den ihm anvertrauten Ge- 
schäftszweig selbständig zu leiten hat, auch dort als die obersten 
Träger des Verwaltungsverordnungsrechts anzusehen, wo die Ver- 
fassung über diese nichts bestimmt, denn zur Leitung eines Ver- 
waltungszweiges, die überall den Ministern zugewiesen ist, gehört 
auch die Instruierung der ihm dienenden Behörden ®. Eine Be- 
teiligung anderer Staatsorgaue an der Ausübung des dem Staats- 
ministerium oder einzelnen Ministern zustehenden Verwaltungs- 
verordnungsrechts sieht nur die preußische und die bayerische 
Verfassung vor. Jene in Art. 40 (4) mit der Bestimmung: „Vor 
  
  
a. a. OÖ. Anm. zu Art. 91 S. 151, HuBrichH a. a. 0. 8.175 f. und ZWEIGERT 
(Reichsjustizministerium) im Verf.Ausschuß der Nat.Vers., Protokolle 8. 325, 
nach denen es sich in Art. 91 nur um Rechtsverordnungen handelt. Während 
der Abg. STEINKOPF, auf den sich HuBRICH beruft, im Plenum der Nat.Vers. 
nur gesagt hat: „Hier handelt es sich aber zunächst einmal hauptsäch- 
lich um Rechtsverordnungen“ Stenogr. Ber. S. 1367. 
. v2 Daher sind auch in Bayern und Thüringen, wenn die Verfassungen 
nur den Erlaß der „allgemeinen Verwaltungsverordnungen“ dem Gesamt- 
ministerium zuweisen ($ 61 Ziff. 6 bzw. 8 47 Ziff. 3), zum Erlaß von Ver- 
waltungsverordnungen, die als „allgemeine“ nicht anzusprechen sind, die 
einzelnen Minister zuständig. Unter „allgemeinen Verwaltungs verord- 
nungen (nicht Verwaltungsvorschriften, vgl.oben Anm, 72 und den ihr 
vorangehenden Text; der Gesetzgeber hat hier also eine Gruppe wahrer 
Verordäungen im Auge) kann aber die bayerische und thüringische Ver- 
fassung bier, wo sie die Zuständigkeit des Gesamtministeriums gegenüber 
den Einzelministerien abgrenzt, nur Verordnungen verstanden wissen wollen, 
die nicht das Ressort eines oder mehrerer Einzelminister sondern die ganze 
Verwaltung betreffen, wie z. B. Verordnungen betr. das Beamtenverhältnis, 
amtliche Veröffentlichungen, den amtlichen Schriftverkehr u. a.
	        
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