Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Erlaß von Ausführungsverordnungen zu Reichs- und Staatsgesetzen 
sowie vor Erlaß allgemeiner organisatorischer Anordnungen des 
Staatsministeriums ist der Staatsrat oder dessen zuständiger Aus- 
schuß zu hören“. Sie ist veranlaßt durch die Absicht des Gesetz- 
gebers, die Stellung der Provinzen zu heben und ihrem Vertretungs- 
organ auch eine angemessene Mitwirkung auf dem Gebiete der 
Verwaltung zu geben’? Sie gewährt dem Staatsrat aber nur das 
Recht, gehört zu werden; auf seine Zustimmung kommt es nicht 
an, es muß ihm nur Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern, 
dieses allerdings mit der Maßgabe, daß eine unter Art. 40 fallende 
Verordnung nichtig ist, wenn das Staatsministerium sie erläßt, 
ohne den Staatsrat vorher zu einer Aeußerung aufgefordert zu 
haben. Die Mitwirkung des Staatsrats ist ferner nur vorgesehen 
für Anordnungen des Staatsministeriums, d. h. für solche, für die 
das Staatsministerium zuständig und nicht nach Art. 51 ein ein- 
zelner Minister zuständig geworden ist; durch die Delegation eines 
Verordnungsrechts auf eine ihm untergeordnete Behörde kann 
das Staatsministerium das Recht des Staatsrats, angehört zu 
werden, natürlich nicht beeinträchtigen. Sie greift endlich nur 
Platz beim Erlaß von „Ausführungsvorschriften* zu Reichs- und 
Staatsgesetzen und beim Erlaß „allgemeiner organisatorischer 
Anordnungen“. Unter jene fallen einmal alle zur Ausführung 
genannter Gesetze ergehenden Verordnungen, — es können ihrem In- 
halt nach Rechts- oder Verwaltungsverordnungen sein ® — sodann 
aber auch etwaige, hier nicht weiter interessierende, der Ausführung 
genannter Gesetze dienende Verfügungen, d.h. Anordnungen für kon- 
Te — 
» Vgl. die oben Anm. 23 gen, Niederschrift der Verhandlungen des 
preußischen Verfassungsausschusses S. 193 ff. 
%* Unrichtig ist daher die Ansicht WALDECKERS a. a. O. S. 98, daß 
Art.40 Abs. 4 sich nur auf „Verwaltungs vorschriften“ bezieht. „Aus- 
führungs gesetze“ fallen allerdings unter Abs. 2 und 3. Ausführende 
Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Ministerium unserer Ansicht 
nach (vgl. oben Text zu Anm. 22) durch Art. 51 allgemein ermächtigt ist, 
werden aber durch Abs. 2 und 3 nicht erfaßt und fallen unter Abs. 4.
	        
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