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Erlaß von Ausführungsverordnungen zu Reichs- und Staatsgesetzen
sowie vor Erlaß allgemeiner organisatorischer Anordnungen des
Staatsministeriums ist der Staatsrat oder dessen zuständiger Aus-
schuß zu hören“. Sie ist veranlaßt durch die Absicht des Gesetz-
gebers, die Stellung der Provinzen zu heben und ihrem Vertretungs-
organ auch eine angemessene Mitwirkung auf dem Gebiete der
Verwaltung zu geben’? Sie gewährt dem Staatsrat aber nur das
Recht, gehört zu werden; auf seine Zustimmung kommt es nicht
an, es muß ihm nur Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern,
dieses allerdings mit der Maßgabe, daß eine unter Art. 40 fallende
Verordnung nichtig ist, wenn das Staatsministerium sie erläßt,
ohne den Staatsrat vorher zu einer Aeußerung aufgefordert zu
haben. Die Mitwirkung des Staatsrats ist ferner nur vorgesehen
für Anordnungen des Staatsministeriums, d. h. für solche, für die
das Staatsministerium zuständig und nicht nach Art. 51 ein ein-
zelner Minister zuständig geworden ist; durch die Delegation eines
Verordnungsrechts auf eine ihm untergeordnete Behörde kann
das Staatsministerium das Recht des Staatsrats, angehört zu
werden, natürlich nicht beeinträchtigen. Sie greift endlich nur
Platz beim Erlaß von „Ausführungsvorschriften* zu Reichs- und
Staatsgesetzen und beim Erlaß „allgemeiner organisatorischer
Anordnungen“. Unter jene fallen einmal alle zur Ausführung
genannter Gesetze ergehenden Verordnungen, — es können ihrem In-
halt nach Rechts- oder Verwaltungsverordnungen sein ® — sodann
aber auch etwaige, hier nicht weiter interessierende, der Ausführung
genannter Gesetze dienende Verfügungen, d.h. Anordnungen für kon-
Te —
» Vgl. die oben Anm. 23 gen, Niederschrift der Verhandlungen des
preußischen Verfassungsausschusses S. 193 ff.
%* Unrichtig ist daher die Ansicht WALDECKERS a. a. O. S. 98, daß
Art.40 Abs. 4 sich nur auf „Verwaltungs vorschriften“ bezieht. „Aus-
führungs gesetze“ fallen allerdings unter Abs. 2 und 3. Ausführende
Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Ministerium unserer Ansicht
nach (vgl. oben Text zu Anm. 22) durch Art. 51 allgemein ermächtigt ist,
werden aber durch Abs. 2 und 3 nicht erfaßt und fallen unter Abs. 4.