Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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krete Fälle oder einen Kreis von Fällen, denn auch diese sind „Ausfüh- 
rungsvorschriften“” Zu den „allgemeinen organisatorischen 
Anordnungen“ gehören zunächst alle Verordnungen, welche die Er- 
richtung von Behörden, deren Zusammensetzung und innere Gestal- 
tung wie auch deren Zuständigkeiten im Verhältnis zueinander 
und dem Publikum zum Gegenstande haben®®. Es können unter 
„organisatorischen Anordnungen“ aber auch weiter noch die „An- 
staltsordnungen“ verstanden werden, welche die innere Verwaltung 
der öffentlichen (Staats- und Kommunal-) Anstalten wie deren 
Benutzung dureh das Publikum regeln®”. Und das will offenbar 
der, Gesetzgeber, indem in den Verhandlungen des preußischen 
  
»° Die von GIESE-VOLKMANN, Die preußische Verfassung, Anm. 10 zu 
Art. 40 ohne Begründung aufgestellte Behauptung: „Doch fallen nicht 
unter den Begriff der Ausführungsvorschriften allgemeine oder besondere 
Dienstanweisungen an die Behörden, Erlasse, die sich auf den internen 
Dienstbetrieb, auf die Auslegung und das Verfahren bei Handhabung der G. 
durch die Verwaltung beziehen“ — ist, wie dies bereits STIER-SOMLO, Das 
preußische Verfassungsrecht, Bonn 1922, S. 77 Anm. 19 bemerkt hat, un- 
verständlich und unrichtig. 
9° Vgl. SCHOEN Art. „Verordnungen“ im Handbuch der Politik 3. Aufl. 
Bd. 1 S. 252 unter 2. Mit Recht nennen daher GIESE-VOLKMANN a. a. O. 
Anm. 11 als Beispiele hieher gehöriger Anordnungen: Regulative für den 
Geschäftsgang und das Verfahren bei den Regierungen, Provinzialräten, 
Bezirksausschüssen, Kreisausschüssen u. dgl.“. Und auch Beschlußfassungen 
des Staatsministeriums über „die Geschäftsverteilung auf die einzelnen 
Staatsministerien (vgl. Art. 47 Abs. 2)“ gehören, wie sie annehmen, hierher. 
Wenn STIER-SOMLO dieses a. a. O0. S. 78 f. verneint, weil hier die Spezial- 
vorschrift des Art. 47 (2) Platz greift, nach der die Zuständigkeit der 
einzelnen Minister unter Mitwirkung des Landtages abzugrenzen ist, so 
kann dem nicht beigetreten werden. Der Umstand, daß der betreffende 
Beschluß des Staatsministeriums nur mit Zustimmung des Landtages in 
Kraft bleibt, läßt eine Anhörung des Staatsrats vor seiner Fassung nicht 
als sinnwidrig oder zwecklos erscheinen, hat eine solche doch auch der Ein- 
bringung jeder Gesetzesvorlage durch das Staatsministerium voranzugehen 
(Art. 40 [2]). Seinen eigenen Geschäftsgang kann das Staatsministerium 
dagegen ohne vorherige Anhörung des Staatsrats regeln, denn eine Beschluß- 
fassung über diesen ist seine interne Angelegenheit und keine „Anordnung“. 
»” Vgl. SCHOEN &. a. O. S. 252 unter 3.
	        
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