Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Verfassungsausschusses als Beispiele der hierher zu reehnenden 
Anordnungen neben „Kasseninstruktionen® genannt wurden: „Re- 
gulative über die Gestaltung des inneren Lebens der Schule, 
Regelung der Gestaltung und des Lebens in den Gefäng- 
nissen“ ®®. 9, — Allgemeine „Ausführungsvorschriften* und „all- 
gemeine organisatorische Anordnungen“ im Sinne des Art. 40 (4) 
sind also nicht zwei gegeneinander fest abgegrenzte Gruppen von 
Verordnungen, sondern sie stehen zueinander wie sich schneidende 
Kreise, indem die organisatorischen Anordnungen sich zum großen 
Teil auch als Ausführungsvorschriften qualifizieren. 
Die bayerische Verfassung bestimmt, daß Verordnungen, 
„welche die Errichtung oder Veränderung von Behörden oder 
Stellen betreffen“ — also organisatorische Verordnungen, die der 
bayerische Verfassungsgesetzgeber schlechthin als Verwaltungs- 
verordnungen qualifiziert, vgl. oben Anm. 26 — dem Landtag zur 
Genehmigung vorzulegen sind oder in dringenden Fällen doch nur 
unter Vorbehalt nachträglicher Bestätigung des Landtages erlas- 
sen werden dürfen (& 46)1%. Sie sieht also allgemein eine Be- 
% So Leıpıe Niederschrift (oben Anm. 93) S. 194: „um klar zu machen, 
was für Dinge dabei in Frage kommen“, nachdem von seinem Vorredner 
der Ausdruck „Erlaß allgemeiner organisatorischer Anordnungen“ als un- 
klar und dehnbar bemängelt war. 
9 Die verschiedenen vorgenannten organisatorischen Anordnungen 
werden gewöhnlich Verwaltungsverordnungen sein; aber auch eine organi- 
satorische Anordnung kann Rechtssätze enthalten, wenn sie bei Schaffung 
oder Veränderung organisatorischer Einrichtungen in die Rechtsverhältnisse 
der Regierten eingreift, indem sie Rechte und Pflichten dieser Behörden 
und Anstalten gegenüber zur Entstehung bringt (vgl. SCHOEN & a. Ö.). 
Soweit dieses der Fall, ist zu der organisatorischen Anordnung eine be- 
sondere gesetzliche Ermächtigung erforderlich; diese kann jedoch über die 
Verfassungsbestimmung des Art. 40 (4) nicht hinweggehen. 
100 Die Bestimmung des $ 46 bezieht sich nur auf organisatorische 
Verordnungen d. h. auf Anordnungen, welche grundsätzliche und all- 
gemeine Bestimmungen über Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständig- 
keit von Behörden enthalten. Anordnungen, welche auf Aenderung der 
örtlichen Zuständigkeit, Verlegung des Sitzes oder Aufhebung einer einzelnen 
Behörde gehen, werden sofern es sich nicht gerade um eine Zentralbehörde
	        
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