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Verfassungsausschusses als Beispiele der hierher zu reehnenden
Anordnungen neben „Kasseninstruktionen® genannt wurden: „Re-
gulative über die Gestaltung des inneren Lebens der Schule,
Regelung der Gestaltung und des Lebens in den Gefäng-
nissen“ ®®. 9, — Allgemeine „Ausführungsvorschriften* und „all-
gemeine organisatorische Anordnungen“ im Sinne des Art. 40 (4)
sind also nicht zwei gegeneinander fest abgegrenzte Gruppen von
Verordnungen, sondern sie stehen zueinander wie sich schneidende
Kreise, indem die organisatorischen Anordnungen sich zum großen
Teil auch als Ausführungsvorschriften qualifizieren.
Die bayerische Verfassung bestimmt, daß Verordnungen,
„welche die Errichtung oder Veränderung von Behörden oder
Stellen betreffen“ — also organisatorische Verordnungen, die der
bayerische Verfassungsgesetzgeber schlechthin als Verwaltungs-
verordnungen qualifiziert, vgl. oben Anm. 26 — dem Landtag zur
Genehmigung vorzulegen sind oder in dringenden Fällen doch nur
unter Vorbehalt nachträglicher Bestätigung des Landtages erlas-
sen werden dürfen (& 46)1%. Sie sieht also allgemein eine Be-
% So Leıpıe Niederschrift (oben Anm. 93) S. 194: „um klar zu machen,
was für Dinge dabei in Frage kommen“, nachdem von seinem Vorredner
der Ausdruck „Erlaß allgemeiner organisatorischer Anordnungen“ als un-
klar und dehnbar bemängelt war.
9 Die verschiedenen vorgenannten organisatorischen Anordnungen
werden gewöhnlich Verwaltungsverordnungen sein; aber auch eine organi-
satorische Anordnung kann Rechtssätze enthalten, wenn sie bei Schaffung
oder Veränderung organisatorischer Einrichtungen in die Rechtsverhältnisse
der Regierten eingreift, indem sie Rechte und Pflichten dieser Behörden
und Anstalten gegenüber zur Entstehung bringt (vgl. SCHOEN & a. Ö.).
Soweit dieses der Fall, ist zu der organisatorischen Anordnung eine be-
sondere gesetzliche Ermächtigung erforderlich; diese kann jedoch über die
Verfassungsbestimmung des Art. 40 (4) nicht hinweggehen.
100 Die Bestimmung des $ 46 bezieht sich nur auf organisatorische
Verordnungen d. h. auf Anordnungen, welche grundsätzliche und all-
gemeine Bestimmungen über Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständig-
keit von Behörden enthalten. Anordnungen, welche auf Aenderung der
örtlichen Zuständigkeit, Verlegung des Sitzes oder Aufhebung einer einzelnen
Behörde gehen, werden sofern es sich nicht gerade um eine Zentralbehörde