— 12 —
nicht jede gelegentliche und vorübergehende Aeußerung
oder Kundgabe z. B. einer politischen Gesinnung, die so nebenbei
gemacht wird, getroffen werden, sondern nur das fortgesetzte
und planmäßige, den Dienstbetrieb und hauptsächlich die
Erledigung der Dienstgeschäfte schädigende Treiben. Der
Staat als Arbeitgeber hat auf Grund des eingegangenen Unter-
werfungsverhältnisses ein Recht darauf, daß in der Amtszeit für
den Staat und das allgemeine Wohl nach Maßgabe der bestehen-
den Geschäftsverteilung gearbeitet wird; in diesen Rechtsanspruch
des Staates darf die freie Meinungsäußerung nicht übergreifen.
Eine gelegentliche dienstliche Auseinandersetzung, die ein Beamter
etwa mit einem gleichgeordneten Amtsangehörigen oder mit Vor-
gesetzten über dienstliche Verhältnisse und Anstände hieraus
hat, würde zweifellos gedeckt werden durch die gewährleistete
freie Meinungsäußerung, wenn sie sich innerhalb der Grenzen der
Strafvorschriften über Beleidigung hält. So wenig wie z. B. der
Beamte amtliehes Papier, Schreibmaschinen usw. zu nichtamtlichen
Zwecken ohne dienstliche Genehmigung zum Zwecke der Aeuße-
rung seiner Meinung benützen, also hiebei fremden Rechts-
kreis nicht schädigen darf, was doch rechtlich kaum bestreitbar
ist, so wenig darf er auch sonst unbeschadet der Frei-
heit seiner Meinungsäußerung in fremde Rechte und
Belange eingreifen, sie gewissermaßen als Mittel zur Ausübung
seiner Meinungsfreiheit gebrauchen. Ein solcher Uebergriff wäre
gegebenenfalls nicht nur strafrechtlich unerlaubt, sondern
auch dienstaufsichtlich oder dienststrafrechtlich zu ahnden, und
stünde in gar keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Frei-
heit der Meinungsäußerung des Beamten. Der öffentliche Dienst
darf niemals zugunsten des Beamten, des Leistungspflichtigen
gewissermaßen zum Werkzeug der Aeußerung der Meinungsfrei-
heit mißbraucht und herabgedrückt werden. Eine abweichende
Ansicht bedeutete nichts weniger als die Auflösung des ganzen
Beamtenverhältnisses, seine Zerlegung in 2 Teile, wovon der