Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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nicht jede gelegentliche und vorübergehende Aeußerung 
oder Kundgabe z. B. einer politischen Gesinnung, die so nebenbei 
gemacht wird, getroffen werden, sondern nur das fortgesetzte 
und planmäßige, den Dienstbetrieb und hauptsächlich die 
Erledigung der Dienstgeschäfte schädigende Treiben. Der 
Staat als Arbeitgeber hat auf Grund des eingegangenen Unter- 
werfungsverhältnisses ein Recht darauf, daß in der Amtszeit für 
den Staat und das allgemeine Wohl nach Maßgabe der bestehen- 
den Geschäftsverteilung gearbeitet wird; in diesen Rechtsanspruch 
des Staates darf die freie Meinungsäußerung nicht übergreifen. 
Eine gelegentliche dienstliche Auseinandersetzung, die ein Beamter 
etwa mit einem gleichgeordneten Amtsangehörigen oder mit Vor- 
gesetzten über dienstliche Verhältnisse und Anstände hieraus 
hat, würde zweifellos gedeckt werden durch die gewährleistete 
freie Meinungsäußerung, wenn sie sich innerhalb der Grenzen der 
Strafvorschriften über Beleidigung hält. So wenig wie z. B. der 
Beamte amtliehes Papier, Schreibmaschinen usw. zu nichtamtlichen 
Zwecken ohne dienstliche Genehmigung zum Zwecke der Aeuße- 
rung seiner Meinung benützen, also hiebei fremden Rechts- 
kreis nicht schädigen darf, was doch rechtlich kaum bestreitbar 
ist, so wenig darf er auch sonst unbeschadet der Frei- 
heit seiner Meinungsäußerung in fremde Rechte und 
Belange eingreifen, sie gewissermaßen als Mittel zur Ausübung 
seiner Meinungsfreiheit gebrauchen. Ein solcher Uebergriff wäre 
gegebenenfalls nicht nur strafrechtlich unerlaubt, sondern 
auch dienstaufsichtlich oder dienststrafrechtlich zu ahnden, und 
stünde in gar keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Frei- 
heit der Meinungsäußerung des Beamten. Der öffentliche Dienst 
darf niemals zugunsten des Beamten, des Leistungspflichtigen 
gewissermaßen zum Werkzeug der Aeußerung der Meinungsfrei- 
heit mißbraucht und herabgedrückt werden. Eine abweichende 
Ansicht bedeutete nichts weniger als die Auflösung des ganzen 
Beamtenverhältnisses, seine Zerlegung in 2 Teile, wovon der
	        
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