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teiligung des Landtages beim Erlaß von Organisationsverordnungen
vor, stellt damit aber materiell einen dem bayerischen Recht eigen-
tümlichen Grundsatz nur insofern auf, als die Einrichtung oder
Veränderung von Behörden und Stellen in Frage steht, die keine
finanzielle Belastung des Staats veranlaßt; denn organisatorische
Neueinrichtungen und Umgestaltungen, die dem Staate Kosten
verursachen, können überall nur mit Zustimmung des Landtags
getroffen oder doch nur mit dieser ins Leben gerufen werden, in-
dem die erforderlichen Ausgaben vom Landtage im Etat oder
einem anderen Gesetz zu bewilligen sind.
Die Frage, ob Verwaltungsbehörden das ihnen eignende Recht
zum Erlaß von Verwaltungsverordnungen delegieren können, ist ver-
schieden zu beantworten, je nachdem es sich um eine Delegation
an Behörden handelt, die der delegierenden Stelle verwaltungs-
rechtlich untergeordnet sind oder nicht. Für den ersten Fall ist
sie zu bejahen, indem die delegierende Stelle nach wie vor die
Verantwortung für die Handhabung des Verordnungsrechts be-
hält; für den letzteren Fall dagegen zu verneinen, indem keine
Verwaltungsstelle sich der Erfüllung der ihr eignenden Aufgaben
dadurch entziehen kann, daß sie sie einer von ihr unabhängigen
Instanz zuweist. Soll daher eine Verwaltungsstelle befugt sein,
ein ihr eignendes Verwaltungsverordnungsrecht auf eine ihr nicht
untergeordnete Instanz zu übertragen, so bedarf sie dazu besonderer
gesetzlicher Ermächtigung, wie solche z. B. in Art. 88 Abs. 3
und Art. 91 RV. gegeben ist: Die einzelnen Reichsminister sind
der Reichsregierung nicht verwaltungsrechtlich untergeordnet; daher
handelt, nicht von ihr erfaßt, indem ihnen der Charakter einer grund-
sätzlichen Anordnung fehlt. Aber auch wahre organisatorische Verordnungen
fallen unter $ 46 nur, wenn sie „die Einrichtung oder Veränderung“ von
Behörden bewirken, was z. B. nicht schon von jeder unbedeutenden Ver-
änderung in der sachlichen Zuständigkeit der Behörden angenommen wer-
den kann, denn Behörden werden dadurch nicht verändert, daß ihnen un-
wesentliche Zuständigkeiten abgenommen oder neu übertragen werden.
Richtig ROTHENBÜCHER a. a. O. S. 16, 18.