Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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ist, wenn diese befugt sein soll, ein ihr eignendes Verwaltungs- 
verordnungsrecht auf jene zu übertragen und damit die Verant- 
wortung für die Ausübung dieses Verordnungsrechts zu verschieben, 
besondere Ermächtigung erforderlich. 
Eine Publikation von Verwaltungsverordnungen ist nur in der 
bayerischen Verfassung vorgesehen, die in $ 75 bestimmt, daß 
Verwaltungsverordnungen, welche die Einrichtung und Veränderung 
von Behörden und Stellen betreffen, ebenso wie Gesetze bekannt- 
zumachen sind. Die Bestimmung ist dadurch veranlaßt, daß 
diese Verordnungen nach bayerischem Recht der Genehmigung 
des Landtags bedürfen und man eine Bekanntgabe der Erfüllung 
dieses Erfordernisses für notwendig hielt!"!. Im übrigen gelten 
also die bislang anerkannten Grundsätze: Eine Verwaltungsverord- 
nung braucht nicht formell an die Allgemeinheit verkündigt zu 
werden; sie wird für die Behörden und Beamten, die sie angeht, 
verbindlich, sobald sie ihnen in irgendeiner dienstlichen Form zur 
Kenntnis gebracht ist. Eine allgemeine Bekanntgabe von Ver- 
waltungsverordnungen ist darum jedoch nicht unzulässig und ist in 
der Praxis üblich, wenn die Verordnungen für weitere Kreise ein 
Interesse haben; ob und in welcher Weise sie stattzufinden hat, 
hat die die Verordnung erlassende Behörde zu entscheiden, die 
in jedem Fall für ihr Handeln, d. h. für die Bekanntmachung der 
Verordnung wie für das Unterlassen dieser, wo sie geboten war, 
verantwortlich ist19, 
In dem Rahmen, der dieser Abhandlung nach den an ihren 
Anfang gestellten Bemerkungen gesteckt ist, sind die Probleme 
des Verordnungsrechts, zu deren Untersuchung die neuen Verfas- 
ı02 Verhandlungen des Bayerischen Landtages 1910 Beilagen Bd. 2 
S. 277 f., 289, wo überhaupt die Publikation von Verwaltungsverordnungen 
eingehend erörtert ist. 
102 Vgl. SCHOEN a. a. O. S. 251; MevYsRr-AnsoHütz, Deutsches Staats- 
recht (7). S. 672.
	        
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