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torium war ja noch gar nicht bewilligt und bei der Bewilligung
konnte die Ausgleichzahlung ausgenommen werden — sie war
ja nicht groß. "— Auf keinen Fall aber durfte diese Angelegen-
heit einfach wieder durch ein Diktat des Siegers geregelt, sondern
es mußte eine Verständigung gesucht werden. Aber Frankreich
liebt die Sanktionen. So nennt es ja die Gewalttaten, die das ent-
waffnete Deutschland fortgesetzt über sich ergehen lassen muß.
Ein Wort das an Heiliges erinnert, aber in Zukunft wohl der ter-
minus technicus für die rohesten Gewaltakte sein wird.
Auch die Besetzung von Offenburg und Appenweier ist eine
Sanktion, die zwar wiederum aus dem $ 18 gerechtfertigt wurde;
aber der ausdrücklich genannte Hauptgrund der Besetzung steht
mit der Reparationsfrage in gar keiner Beziehung. Sanktionsgrund
war hiernach die Unterbrechung der Luxuszüge Paris-München-
Prag. Diese Maßnahme, die aus Kohlennot erfolgte, und von
Frankreich sehr einfach durch Freigabe eines entsprechenden
Kohlenquantums hätte behoben werden können, wurde als eine
Verletzung des a. 367 erklärt, der Deutschland verpflichtet, für die
Weiterleitung der internationalen Eisenbahnzüge zu sorgen. Aber
das für den Durchgangsverkehr so besorgte Frankreich beant-
wortete die Unterbrechung der Züge West-Ost damit, daß es nun
seinerseits auch die Zugverbindung Nord-Süd unterbrach, eine
Repressalie, die allerdings der elsäßischen Linie zugute kommt.
Auch die Besetzung der Rheinhäfen von Mannheim und Maxau
ist eine Sanktion und zwar wie die Besetzung von Offenburg eine
außervertragliche Repressalie, für die als Grund angegeben worden
war: Sperre des Rhein-Herne-Kanals, die Deutschland nicht verhin-
dert habe. Also wiederum keine Verletzung der Reparationsbestim-
mungen. Weiterhin verlangt das Repressalienrecht aber auch Auf-
hebung der Maßnahme, wenn der Repressaliengrund weggefallen ist.
Dieser Augenblick war mit der Behebung der Verkehrshindernisse
durch Deutschland gekommen: aber merkwürdig, die Franzosen be-
nutzten gerade diesen Tag (31. März 1923) dazu, die Besetzung in