— 1% —
Mannheim noch auszudehnen und auch auf die Benzwerke zu er-
strecken, weilsie wieder einmal der lächerlichen Furcht vor deutschen
Rüstungen zum Opfer gefallen waren. Auch die schon einer frü-
heren Zeit angehörende Besetzung von Düsseldorf, Ruhrort und
Duisburg war eine durchaus unzulässige Sanktion, weil sie wegen
Ablehnung des Londoner Ultimatums erfolgte, das in einer vom
VV. abweichenden Weise die Reparationsfrage geregelt sehen
wollte, was Deutschland natürlich ablehnen durfte. Auf jeden
Fall aber mußte die Repressalie wieder zurückgenommen werden
mit dem Augenblick, wo der Sanktionsgrund weggefallen, also
das Ultimatum von Deutschland angenommen war.
Aber die französische Politik war um die Rechtfertigung der
Sanktionen und ihrer Aufrechterhaltung nie verlegen. Als der
Reichskanzler Wirth das Londoner Ultimatum angenommen und
den Weg der Erfüllungspolitik beschritten hatte, wurde von Briand
zwar sein ehrlicher Wille anerkannt, aber die Aufrechterhaltung
der Sanktionen, also der Besetzung von Düsseldorf, Duisburg und
Ruhrort unter anderem auch damit gerechtfertigt, sie sei not-
wendig im Interesse der Festigung des Kabinetts
Wirth. Eine einfältigere Begründung war wohl nicht möglich.
Einmal allerdings regte sich bei der französischen Regierung
so etwas wie ein Gewissen. Es war im Februar 1921, als in der
französischen Deputiertenkammer bei der Diskussion über die Sank-
tionen auch die Verhängung eines besonderen Zollregimes über
die Rheinlande besprochen wurde. Damals erklärte der französische
Ministerpräsident, das ginge über den Vertrag von Versailles
hinaus. In der Tat faßt dieser ein eigenes Zollregime am Rhein
nur zum Schutz der Bevölkerung ins Auge (a. 270). Aber
diese Regung des Rechtsgefühls hielt nicht an. Das Zollregime
gegen die Bevölkerung kam doch, und die Sanktionen kennen
schon längst keine Grenzen mehr.
3. DieRechtfertigung für denRuhreinbruch
sollen die erwähnten $$ 17 und 18 geben. Diese beide Paragra-