Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Mannheim noch auszudehnen und auch auf die Benzwerke zu er- 
strecken, weilsie wieder einmal der lächerlichen Furcht vor deutschen 
Rüstungen zum Opfer gefallen waren. Auch die schon einer frü- 
heren Zeit angehörende Besetzung von Düsseldorf, Ruhrort und 
Duisburg war eine durchaus unzulässige Sanktion, weil sie wegen 
Ablehnung des Londoner Ultimatums erfolgte, das in einer vom 
VV. abweichenden Weise die Reparationsfrage geregelt sehen 
wollte, was Deutschland natürlich ablehnen durfte. Auf jeden 
Fall aber mußte die Repressalie wieder zurückgenommen werden 
mit dem Augenblick, wo der Sanktionsgrund weggefallen, also 
das Ultimatum von Deutschland angenommen war. 
Aber die französische Politik war um die Rechtfertigung der 
Sanktionen und ihrer Aufrechterhaltung nie verlegen. Als der 
Reichskanzler Wirth das Londoner Ultimatum angenommen und 
den Weg der Erfüllungspolitik beschritten hatte, wurde von Briand 
zwar sein ehrlicher Wille anerkannt, aber die Aufrechterhaltung 
der Sanktionen, also der Besetzung von Düsseldorf, Duisburg und 
Ruhrort unter anderem auch damit gerechtfertigt, sie sei not- 
wendig im Interesse der Festigung des Kabinetts 
Wirth. Eine einfältigere Begründung war wohl nicht möglich. 
Einmal allerdings regte sich bei der französischen Regierung 
so etwas wie ein Gewissen. Es war im Februar 1921, als in der 
französischen Deputiertenkammer bei der Diskussion über die Sank- 
tionen auch die Verhängung eines besonderen Zollregimes über 
die Rheinlande besprochen wurde. Damals erklärte der französische 
Ministerpräsident, das ginge über den Vertrag von Versailles 
hinaus. In der Tat faßt dieser ein eigenes Zollregime am Rhein 
nur zum Schutz der Bevölkerung ins Auge (a. 270). Aber 
diese Regung des Rechtsgefühls hielt nicht an. Das Zollregime 
gegen die Bevölkerung kam doch, und die Sanktionen kennen 
schon längst keine Grenzen mehr. 
3. DieRechtfertigung für denRuhreinbruch 
sollen die erwähnten $$ 17 und 18 geben. Diese beide Paragra-
	        
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