— 197 —
phen stellen ja mittlerweile den Angelpunkt der ganzen französi-
schen Sanktionspolitik dar.
Die $$S 17 und 18 sind ein Musterbeispiel für Unklarheit. Ein
ausländischer Völkerrechtler nennt den $ 18 eine der schönsten Ese-
leien der illustren Verfasser. Für den Fall einer einfachen, d.h.
nicht vorsätzlichen Nichterfüllung sind die Maßnahmen im voraus
in keiner Weise näher bestimmt. Es sollen dann nach $ 17 Mauß-
nahmen ergriffen werden können, die im Hinblick auf diese Nicht-
erfüllung im gegebenen Fall als angebracht erscheinen. Bei einer
Unmöglichkeit der Leistung wird also z. B. der Erlaß oder doch
wenigstens die Stundung als angebracht erscheinen. Es handelt
sich im $ 17 allerdings um eine reine Blankettbefugnis. Aber
man nahm wohl an, daß bei einer nicht vorsätzlichen Nichterfüllung
die Lage des Falles schon die richtige Entscheidung in die Hand
geben würde. Das wäre gewiß auch der Fall, wenn die Vernunft
und nicht die Leidenschaft regierte. Nach allgemeinen Auslegungs-
grundsätzen aber dürfen die Rechtsfolgen keineswegs schärfer sein
als dies für den Fall eines manquement volontaire im $ 18 vor-
gesehen ist.
Nach diesem $ 17 müßte unser Fall gemessen werden, wenn
nicht die bereits erwähnte Note vom 21. März 1922 eine Sonder-
regelung vorgesehen hätte. Der Wiedergutmachungsausschuß hätte
nämlich leicht finden und feststellen können, daß die Rückständig-
keit in der Holz- und Kohlenlieferung in dem Ausfall von Ueber-
schiehten, in Transportschwierigkeiten und in den Feiertagen am
Jahresende ihren Grund hatten, und es hätte daher genügt, für
die Nachlieferung eine neue Frist zu setzen, wenn man nicht Erlaß
oder Barzahlung vorzog.
Auf keinen Fall aber konnte von einer vorsätzlichen Nicht-
erfüllung die Rede sein und — wie immer — eine Böswilligkeit
Deutschlands angenommen und ohne weiteres festgestellt werden.
Aber in den Augen der Franzosen ist nun einmal jede Nichterfüllung
von seiten Deutschlands vorsätzlich und Deutschlandimmer böswillig;
Archiv des öffentlichen Rechte. N. F, 6. Heft 2. 14