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welche die a. 297, 298 des VV. handeln. Da ein unerfüllbarer
Friede bei einem unerbittlichen Feind immer den Einwand vor-
sätzlicher Nichterfüllung erwarten läßt, bedeutete der $ 18, daß
der deutsche Handel, deutsche Bankguthaben, deutsche Patent-
und Urheberrechte, deutsches Eigentum, deutsche Schiffe, Waren usw.
im ehemaligen Feindesland auch heute noch bedroht sind. Denn —
das sei nebenbei gesagt — an Maßnahmen, die im Deutschen Reich
zu vollziehen wären, konnte nicht gedacht werden, nachdem ja
nur gegebenenfalls die Fortsetzung der früheren Kriegsmaßnahmen
in Frage stand.
Bis jetzt hat keiner der Alliierten von dem $ I8 Gebrauch
gemacht, also die Kriegsmaßnahmen nicht in den Frieden hineinge-
tragen. Aber die Furcht vor ihnen lähmte in Deutschland den
Handel und Verkehr mit den ehemaligen Feinden, worunter auch
diese zu leiden begannen.
Deshalb haben einzelne unserer Kriegsgegner, die die Geschäfte
mit Deutschland dem $ 18 nicht opfern wollten, die verbindliche
Erklärung abgegeben, daß sie auf die Ausübung der Rechte des
$ 18 verzichten.
Zu diesen Mächten gehört nun auch Belgien, dessen Ge-
sandter am 5. Februar 1921 folgende Note an den Reichskanzler
richtete:
„Entsprechend den Weisungen, welche ich empfangen habe,
erlaube ich mir folgendes zur Kenntnis E. Ex. zu bringen:
Die belgische Regierung hat nicht die Absicht, die Rechte
auszuüben, welche ihr der $ 18 der Anlage 2 zu Teil 8 des
Vertrages von Versailles gewährt, nämlich die Güter deutscher
Staatsangehöriger zu beschlagnahmen in dem Falle, wo Deutsch-
land vorsätzlich seinen Verpflichtungen nicht nachkäme. Dieses
bezieht sich auf die deutschen Güter, welche sich in Belgien,
in seinen Kolonien, oder in den Territorien befinden, welche von
Belgien verwaltet werden. Eingeschlossen sind natürlich die
Bankguthaben, ebenso die Schiffe, welche sich in belgischen
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