Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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welche die a. 297, 298 des VV. handeln. Da ein unerfüllbarer 
Friede bei einem unerbittlichen Feind immer den Einwand vor- 
sätzlicher Nichterfüllung erwarten läßt, bedeutete der $ 18, daß 
der deutsche Handel, deutsche Bankguthaben, deutsche Patent- 
und Urheberrechte, deutsches Eigentum, deutsche Schiffe, Waren usw. 
im ehemaligen Feindesland auch heute noch bedroht sind. Denn — 
das sei nebenbei gesagt — an Maßnahmen, die im Deutschen Reich 
zu vollziehen wären, konnte nicht gedacht werden, nachdem ja 
nur gegebenenfalls die Fortsetzung der früheren Kriegsmaßnahmen 
in Frage stand. 
Bis jetzt hat keiner der Alliierten von dem $ I8 Gebrauch 
gemacht, also die Kriegsmaßnahmen nicht in den Frieden hineinge- 
tragen. Aber die Furcht vor ihnen lähmte in Deutschland den 
Handel und Verkehr mit den ehemaligen Feinden, worunter auch 
diese zu leiden begannen. 
Deshalb haben einzelne unserer Kriegsgegner, die die Geschäfte 
mit Deutschland dem $ 18 nicht opfern wollten, die verbindliche 
Erklärung abgegeben, daß sie auf die Ausübung der Rechte des 
$ 18 verzichten. 
Zu diesen Mächten gehört nun auch Belgien, dessen Ge- 
sandter am 5. Februar 1921 folgende Note an den Reichskanzler 
richtete: 
„Entsprechend den Weisungen, welche ich empfangen habe, 
erlaube ich mir folgendes zur Kenntnis E. Ex. zu bringen: 
Die belgische Regierung hat nicht die Absicht, die Rechte 
auszuüben, welche ihr der $ 18 der Anlage 2 zu Teil 8 des 
Vertrages von Versailles gewährt, nämlich die Güter deutscher 
Staatsangehöriger zu beschlagnahmen in dem Falle, wo Deutsch- 
land vorsätzlich seinen Verpflichtungen nicht nachkäme. Dieses 
bezieht sich auf die deutschen Güter, welche sich in Belgien, 
in seinen Kolonien, oder in den Territorien befinden, welche von 
Belgien verwaltet werden. Eingeschlossen sind natürlich die 
Bankguthaben, ebenso die Schiffe, welche sich in belgischen 
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