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Gewässern befinden; das gleiche gilt von Waren, die sich an
Bord belgischer Schiffe befinden oder nach Belgien gesandt
werden, um dort verkauft zu werden.“
Hier haben wir die Bestätigung dafür, daß es sich in $ 18
also wirklich nur um Maßnahmen unserer Gegner in deren eigenem
Hoheitsgebiet handelt und weiter, daß Belgien auf die Ausübung
dieses Rechtes verzichtete. Und doch ist Belgien bei der Extra-
tour ins Ruhrgebiet beteiligt und stützt dies ausdrücklich auf den
8 18 also auf den Paragraphen, dem noch im Februar 1921 ein
ganz anderer Inhalt beigelegt und auf dessen Anwendung im
übrigen in aller Form verzichtet worden war.
b) Unsere Gegner berufen sich speziell auf die allgemeine
Schlußklausel des $ 18, wonach bei vorsätzlicher Nichterfüllung
überhaupt solche Maßnahmen angewandt werden
dürfen, „welche die betreffenden Regierungen
als durch die Umstände gebotenerachten‘.
Die Bevollmächtigung in der Schlußklausel macht keinerlei
Vorbehalt. Auf Grund dieser anscheinend vorbehaltlosen Vollmacht-
erteilung nimmt Frankreich eine unbeschränkte Vergeltungsmacht
und mithin selbst das Besetzungsrecht in Anspruch.
Das Widersinnige dieser Schlußfolgerung erhellt aber schon
daraus, daß Frankreich bei der Unbeschränktheit des $ 18 seine
Besetzung auf ganz Deutschland hätte ausdehnen und weiß Gott
welehe weiteren Schändlichkeiten hätte ausklügeln können. Nach
der Buchstabenauslegung hat die Vergeltungsmacht ja keine
Grenze. Wir hätten also allen Grund, Frankreich für seine
Maßhaltung noch dankbar zu sein.
Aber die französische Jurisprudenz, die auch schon früher all-
zusehr aufs Formale eingestellt war und am Scheine hing, übersieht,
daß wenn auch der $ 18 selbst keine Schranken aufstellt, sich
solche aus weiteren Stellen und aus dem Zusammenhang ergeben
können und auch wohl ergeben müssen. Denn — das sei hier
gleich erklärt —: eine unbeschränkte Gewalt kennt kein Recht,