Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

— 200 — 
Gewässern befinden; das gleiche gilt von Waren, die sich an 
Bord belgischer Schiffe befinden oder nach Belgien gesandt 
werden, um dort verkauft zu werden.“ 
Hier haben wir die Bestätigung dafür, daß es sich in $ 18 
also wirklich nur um Maßnahmen unserer Gegner in deren eigenem 
Hoheitsgebiet handelt und weiter, daß Belgien auf die Ausübung 
dieses Rechtes verzichtete. Und doch ist Belgien bei der Extra- 
tour ins Ruhrgebiet beteiligt und stützt dies ausdrücklich auf den 
8 18 also auf den Paragraphen, dem noch im Februar 1921 ein 
ganz anderer Inhalt beigelegt und auf dessen Anwendung im 
übrigen in aller Form verzichtet worden war. 
b) Unsere Gegner berufen sich speziell auf die allgemeine 
Schlußklausel des $ 18, wonach bei vorsätzlicher Nichterfüllung 
überhaupt solche Maßnahmen angewandt werden 
dürfen, „welche die betreffenden Regierungen 
als durch die Umstände gebotenerachten‘. 
Die Bevollmächtigung in der Schlußklausel macht keinerlei 
Vorbehalt. Auf Grund dieser anscheinend vorbehaltlosen Vollmacht- 
erteilung nimmt Frankreich eine unbeschränkte Vergeltungsmacht 
und mithin selbst das Besetzungsrecht in Anspruch. 
Das Widersinnige dieser Schlußfolgerung erhellt aber schon 
daraus, daß Frankreich bei der Unbeschränktheit des $ 18 seine 
Besetzung auf ganz Deutschland hätte ausdehnen und weiß Gott 
welehe weiteren Schändlichkeiten hätte ausklügeln können. Nach 
der Buchstabenauslegung hat die Vergeltungsmacht ja keine 
Grenze. Wir hätten also allen Grund, Frankreich für seine 
Maßhaltung noch dankbar zu sein. 
Aber die französische Jurisprudenz, die auch schon früher all- 
zusehr aufs Formale eingestellt war und am Scheine hing, übersieht, 
daß wenn auch der $ 18 selbst keine Schranken aufstellt, sich 
solche aus weiteren Stellen und aus dem Zusammenhang ergeben 
können und auch wohl ergeben müssen. Denn — das sei hier 
gleich erklärt —: eine unbeschränkte Gewalt kennt kein Recht,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.