Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

— 202 — 
des $ 18 gestützt wird, so wird eine so weitgehende Auslegung 
durch die $$ 428 ff. ausgeschlossen. 
Die Besetzung als schärfste Erfüllungsgarantie ist eigens be- 
handelt und erschöpfend geregelt. Bei dieser Sachlage ist es unmög- 
lich, daß unter der allgemeinen Maßnahmeklausel des $ 18 eine 
Besetzungserweiterung versteckt sein könnte, abgesehen davon, daß 
ein so einschneidender Eingriff nicht einfach mit der farblosen 
Allgemeinbemerkung abgetan worden wäre. Ferner: Was bereits 
Inhalt der Generalgarantie ist, kann nicht noch einmal Bestandteil 
einer Spezialversicherung sein, besonders wenn beabsichtigt ist, die 
dort vorgesehenen Machteinschränkungen hier wieder verschwinden 
zu lassen. 
Was hätten denn die Schutzdämme der a. 428 ff., d. h. die 
räumliche und zeitliche Einschränkung für einen Zweck, wenn sie 
durch die allgemeine Klausel des $ 18 einfach wieder weggeblasen 
werden könnten. 
Zeigt uns der a. 428 ff., welche Maßnahmen im Auswirkungs- 
gebiet des $ 18 als ausgeschlossen zu erachten sind, so verrät 
uns der innere Ausbau des $ 18 selbst, nämlich der Zusammenhang 
der Schlußwendung mit der vorausgehenden Spezialandrohung, um 
was es sich in Wirklichkeit nur handeln kann. 
Es können zunächst nur Maßnahmen gemeint sein, die wie 
die Kriegsmaßnahmen im Hoheitsgebiet unserer Gegner ergriffen 
werden müssen. Damit scheidet die Besetzung wiederum aus. 
Weiter haben wir gesehen, was unter den wirtschaftlichen und 
finanziellen Sperr- und Vergeltungsmaßnahmen zu verstehen ist. 
Die dann in einer farblosen Klausel noch weiter zusammengefaßten 
Maßnahmen können unmöglich bedeutsamer sein, sonst würden sie 
nicht im Text so nachhinken. Also ist wiederum nicht an eine 
Besetzung zu denken, die doch weit über wirtschaftliche und finan- 
zielle Maßnahmen hinausgehen würde. Nach den Regeln der 
juristischen Auslegung aber wird man schließlich verlangen müssen, 
daß die im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und finanziellen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.