— 204 —
einer doch auch für die französischen Militärgerichte maßgeben-
den Weise erklärt, daß der Einbruch keine militärische Besetzung,
keine militärische Operation sei. Wir dürfen also annehmen, daß
wir mit Frankreich und Belgien nicht im Kriegszustand leben‘
Dann haben die französischen und belgischen Militärgerichte aber
auch nur Strafzuständigkeit über die eigenen Soldaten. Die Aus-
dehnung auf die Bevölkerung erfordert einen anderen Rechtstitel
und den kann und soll daher der Vertrag liefern. Der Art. 3 des
Rheinlandabkommens, das übrigens nach seinem klaren Wortlaut
nur im altbesetzten Gebiet Geltung hat, reicht aber nicht aus.
Denn der a. 3 kennt, abgesehen von der Strafgewalt über die eigenen
Streitkräfte und die diesen zugeteilten Personen nur noch eine
militärgerichtliche Strafzuständigkeit gegenüber
solchen Einwohnern, die sich eines Verbrechens oder Vergehens
gegen Personen oder Eigentum der Besetzungstruppen schuldig
gemacht haben. Nebenher sei bemerkt, daß im $ 3 auch die
gesetzgeberische Zuständigkeit der Rheinlandkom-
mission einmal territorial auf das im VV. a. 428 genannte alte
Besatzungsgebietund hier wiederum sachlich auf solche Verordnun-
gen beschränkt ist, die sich für die Gewährleistung des Unterhaltes,
der Sicherheit und der Bedürfnisse der Besatzungstruppen als
nötig erweisen.
So bleibt für die unbegrenzte Zuständigkeit der Militärgerichts-
barkeit im Ruhrgebiet schließlich nur der $ 18 des VV. übrig,
und der hat nun in der Tat das ganze Vollgewicht der rechtlichen
Verantwortung zu tragen. Reicht er aus, so ist für die Eindring-
linge alles gerettet, denn Deutschland ist hier verpflichtet worden,
die nach $ 18 zulässigen Maßnahmen nicht als feindselige Hand-
lungen zu betrachten. Es ist in Wirklichkeit der $18 und zwar
dessen allgemeine Schlußklausel, aus der die Franzosen das Recht
zu jeder Gewaltmaßnahme herleiten: hierauf gründen sie das Recht
zur Besetzung und zu einer unbegrenzten Militärgerichtsbarkeit.
Der $ 18 ist das Alpha und Omega in der französischen Zuständig-