Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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einer doch auch für die französischen Militärgerichte maßgeben- 
den Weise erklärt, daß der Einbruch keine militärische Besetzung, 
keine militärische Operation sei. Wir dürfen also annehmen, daß 
wir mit Frankreich und Belgien nicht im Kriegszustand leben‘ 
Dann haben die französischen und belgischen Militärgerichte aber 
auch nur Strafzuständigkeit über die eigenen Soldaten. Die Aus- 
dehnung auf die Bevölkerung erfordert einen anderen Rechtstitel 
und den kann und soll daher der Vertrag liefern. Der Art. 3 des 
Rheinlandabkommens, das übrigens nach seinem klaren Wortlaut 
nur im altbesetzten Gebiet Geltung hat, reicht aber nicht aus. 
Denn der a. 3 kennt, abgesehen von der Strafgewalt über die eigenen 
Streitkräfte und die diesen zugeteilten Personen nur noch eine 
militärgerichtliche Strafzuständigkeit gegenüber 
solchen Einwohnern, die sich eines Verbrechens oder Vergehens 
gegen Personen oder Eigentum der Besetzungstruppen schuldig 
gemacht haben. Nebenher sei bemerkt, daß im $ 3 auch die 
gesetzgeberische Zuständigkeit der Rheinlandkom- 
mission einmal territorial auf das im VV. a. 428 genannte alte 
Besatzungsgebietund hier wiederum sachlich auf solche Verordnun- 
gen beschränkt ist, die sich für die Gewährleistung des Unterhaltes, 
der Sicherheit und der Bedürfnisse der Besatzungstruppen als 
nötig erweisen. 
So bleibt für die unbegrenzte Zuständigkeit der Militärgerichts- 
barkeit im Ruhrgebiet schließlich nur der $ 18 des VV. übrig, 
und der hat nun in der Tat das ganze Vollgewicht der rechtlichen 
Verantwortung zu tragen. Reicht er aus, so ist für die Eindring- 
linge alles gerettet, denn Deutschland ist hier verpflichtet worden, 
die nach $ 18 zulässigen Maßnahmen nicht als feindselige Hand- 
lungen zu betrachten. Es ist in Wirklichkeit der $18 und zwar 
dessen allgemeine Schlußklausel, aus der die Franzosen das Recht 
zu jeder Gewaltmaßnahme herleiten: hierauf gründen sie das Recht 
zur Besetzung und zu einer unbegrenzten Militärgerichtsbarkeit. 
Der $ 18 ist das Alpha und Omega in der französischen Zuständig-
	        
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