Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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„Daß die durch die Verletzung des Friedensvertrages auf- 
geworfenen Fragen und die zur Sicherstellung ihrer Ausführung 
notwendigen Maßnahmen auf leichtere Art durch einen Meinungs- 
austausch zwischen den Regierungschefs sichergestellt werden können 
als durch Noten.“ 
Freilich kann nach dem VV., wie unsere Auslegung ergab, 
auch die Gesamtheit der Alliierten kein neues Besetzungsrecht in 
Anspruch nehmen und Deutschland hat deshalb ja auch das Spaer 
Abkommen nur vorbehaltlich des a. 7 unterzeichnet, weil auch 
dort wiederum mit einer Besetzung durch die Alliierten gedroht war, 
aber die Verurteilung der französischen Sonderpolitik in San Remo 
war immerhin ein erfreulicher Fortschritt. 
Auch Chamberlain berichtete noch am 18. Mai 1922 von 
einer Zusage, die Frankreich nach dem Rückzug aus Frankfurt 
gegeben habe: 
„Die französische Regierung wiederholte, daß sie bei inter- 
nationalen Fragen, die durch die Ausführung des Friedensver- 
trages aufgeworfen werden, nur in Uebereinstimmung mit ihren 
Alliierten zu handeln beabsichtigt.“ 
Und nun doch wiederum ein eigenmächtiges französisches 
Vorgehen, das den Grundlagen des VV. vollkommen zuwiderläuft. 
Der Aufbau dieses Vertrags schließt nämlich jedes einseitige 
Handeln aus. Nach dem VV. steht Deutschland immer lediglich 
einer Gesamtheit gegenüber; keine Macht kann für sich allein 
gegen Deutschland einen Anspruch erheben; sie muß sich vielmehr 
an den Wiedergutmachungsausschuß wenden. Dieser ist nach $ 12 
die alleinige Vertretung der Gesamtheit der für das Reparations- 
geschäft maßgebenden Regierungen. Was für die Ansprucherhebung 
gilt, muß auch für die Durchführung gelteu. Man sieht den Grund 
leicht ein. Es könnte sonst ein einzelner Alliierter einseitig und 
gegen den Willen der anderen Handlungen gegen Deutschland 
unternehmen, die, wie das für die Ruhrbesetzung tatsächlich zu- 
trifft, die Wiedergutmachungsfähigkeit Deutschlands zum Schaden
	        
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