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er sich nicht gegen besondere Standespflichten, vor-
nehmlich strafrechtlicher Natur z. B. Unterlassung der Anzeige
des Vorhabens des Hochverrats usw. vergeht. Der Beamte darf
seine politische Ueberzeugung im Privatverkehr bekennen
wie jeder nichtbeamtete Deutsche. Der Umstand, daß ein Beamter
außerdienstlich eine gegen die bestehende Staatsverfassung
gerichtete Anschauung vertritt, kann ihm nicht schaden. Inso-
weit besteht durchaus keine Entschließungsfreiheit des anderen,
hier des Staates, wie BORNHAK a. a. OÖ. meint, gegenüber der
Aeußerung der persönlichen Anschauung des Beamten. Der Staat
ist also nicht in der Lage, hier einzugreifen, wenn nicht durch
die Meinungsäußerung für den Staat öffentlich-rechtlich (z. B.
durch das Beamtenrecht) oder strafrechtlich gesehtitzte Rechtskreise
irgendeiner Person betroffen werden, z. B. der gewaltsame
Umsturz der bestehenden staatlichen Ordnung gepredigt wird statt
der verfassungs- und gesetzmäßig möglichen zulässigen Hinwirkung
auf ihre Aenderung.
Ob allerdings diese Rechtslage dem Staat und der herrschen-
den Regierung zum Segen ausschlägt, steht auf einem anderen
Blatt. Dagegen kann die Aufstellung von Grundsätzen für den
Eintritt etwa in eine staatlich beaufsichtigte Organisation (z. B.
Einwohnerwehr), falls Eintrittsfreiheit einerseits und kein Rechts-
anspruch auf Aufnahme — vielmehr Ermessensfrage! — anderer-
seits besteht, Regierungstreuheit, auch für das Verbleiben in der
Einriehtung vorschreiben, weil förmliches „Arbeiten gegen die
ausgesprochene und freiwillig übernommene Zweckförderung“ einer
Organisation überhaupt die Ausschließung des Widersachers recht-
fertigt; denn es ist als „Verhalten“ zu erachten. Es ist also
Tatfrage, inwieweit ein Nichtregierungstreuer auch im Staatsdienst
verbleiben kann. Einen Anspruch auf Aufnahme hat ohnehin
niemand (Entsch. des Verwaltungsgerichtshofs in Sig. Bd. 24
S. 515; 37 S. 135 ff.).
Nur nebenbei sei bemerkt, daß auf Grund dieser Rechts-