Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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er sich nicht gegen besondere Standespflichten, vor- 
nehmlich strafrechtlicher Natur z. B. Unterlassung der Anzeige 
des Vorhabens des Hochverrats usw. vergeht. Der Beamte darf 
seine politische Ueberzeugung im Privatverkehr bekennen 
wie jeder nichtbeamtete Deutsche. Der Umstand, daß ein Beamter 
außerdienstlich eine gegen die bestehende Staatsverfassung 
gerichtete Anschauung vertritt, kann ihm nicht schaden. Inso- 
weit besteht durchaus keine Entschließungsfreiheit des anderen, 
hier des Staates, wie BORNHAK a. a. OÖ. meint, gegenüber der 
Aeußerung der persönlichen Anschauung des Beamten. Der Staat 
ist also nicht in der Lage, hier einzugreifen, wenn nicht durch 
die Meinungsäußerung für den Staat öffentlich-rechtlich (z. B. 
durch das Beamtenrecht) oder strafrechtlich gesehtitzte Rechtskreise 
irgendeiner Person betroffen werden, z. B. der gewaltsame 
Umsturz der bestehenden staatlichen Ordnung gepredigt wird statt 
der verfassungs- und gesetzmäßig möglichen zulässigen Hinwirkung 
auf ihre Aenderung. 
Ob allerdings diese Rechtslage dem Staat und der herrschen- 
den Regierung zum Segen ausschlägt, steht auf einem anderen 
Blatt. Dagegen kann die Aufstellung von Grundsätzen für den 
Eintritt etwa in eine staatlich beaufsichtigte Organisation (z. B. 
Einwohnerwehr), falls Eintrittsfreiheit einerseits und kein Rechts- 
anspruch auf Aufnahme — vielmehr Ermessensfrage! — anderer- 
seits besteht, Regierungstreuheit, auch für das Verbleiben in der 
Einriehtung vorschreiben, weil förmliches „Arbeiten gegen die 
ausgesprochene und freiwillig übernommene Zweckförderung“ einer 
Organisation überhaupt die Ausschließung des Widersachers recht- 
fertigt; denn es ist als „Verhalten“ zu erachten. Es ist also 
Tatfrage, inwieweit ein Nichtregierungstreuer auch im Staatsdienst 
verbleiben kann. Einen Anspruch auf Aufnahme hat ohnehin 
niemand (Entsch. des Verwaltungsgerichtshofs in Sig. Bd. 24 
S. 515; 37 S. 135 ff.). 
Nur nebenbei sei bemerkt, daß auf Grund dieser Rechts-
	        
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