Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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ausschuß zur förmlichen Auslegung des $ 18 schreiten, und da war 
nach $ 13 Buchst. f Einstimmigkeit erforderlich; Stimmenthaltung 
bedeutete Ablehnung. War so auch nur eine Stimme gegen den 
Einmarsch, so mußte er unterbleiben. War aber Meinungsverschieden- 
heit auch darüber, ob eine Frage vorliege, die Einstimmigkeit 
erfordert, so mußte darüber ein Schiedsgericht entscheiden ($13). Man 
sieht: der VV. ist nicht auf die Allgewalt Frankreichs eingestellt. 
So bleibt es dabei, daß der französisch-belgische Einbruch 
in materieller wie in formeller Hinsieht ein Vertragsbruch ist. 
Der französisch-belgische Vertragsbruch gab Deutschland das 
Recht, auch seinerseits den Vertrag nicht mehr gelten zu lassen. 
Deutschland hätte übrigens schon öfter dieses Recht in Anspruch 
nehmen können. Ich erinnere nur daran, daß der Wiedergut- 
machungsausschuß infolge des Beiseitestehens der Vereinigten 
Staaten von Amerika nicht gesetzmäßig gebildet ist. Aber die 
Reichsregierung hat in kluger Maßhaltung von ihrem Recht keinen 
Gebrauch gemacht. 
Doch eine Wirkung der Vertragsverletzung beim Ruhr- 
einbruch war unmittelbar gegeben und trat sofort in Erscheinung. 
Die Rechtswidrigkeit des Einbruchs gab das Recht, alle im Gefolge 
des Einbruchs getroffenen Maßnahmen Jer Besetzungsmächte als 
unverbindlich zu behandeln. Bei der besonderen Brutalität des 
jüngsten Einbruchs wurde nunmehr von diesem Recht Gebrauch 
gemacht. Und so kam man zum passiven Widerstand. 
Die neueste Leistung ist die VO. 192 der Rheinlandkomniission, 
die jeden mit Geld und Gefängnis besiraft, der die Rechtsverbind- 
lichkeit der nach dem Ruhreinbruch erlassenen Verordnungen der 
Rheinlandkommission und Militärbehörden in Abrede stellt. Die 
Konflikte, welche infolgedessen die Ruhr- und Rheinländer durch- 
machen und das fürchterliche Martyrium, das die Arbeiter, Be- 
amten und Einwohner in Wahrung des Rechtsstaidpunktes auf sich 
nehmen, wird eine dankbare Erinnerung dauernd festhalten und 
der Nachwelt überliefern.
	        
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