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Rechte des Besetzenden in Friedenszeit unmöglich größer sein als
die Rechte aus einer occupatio bellica.
Folgende Proben mögen aber zeigen, wie sehr die Ruhrbesetzung
noch über die occupatio bellica hinausgeht.
Nach der LKO. a. 52 gibt es ein Requisitionsrecht nur für
die Bedürfnisse des Besatzungsheeres; Frankreich aber fordert
Kohlen für die unbeschränkten Bedürfnisse Frankreichs; die ganze
Expedition dient ja nur dem Kohlenraub.
Die LKO. a. 23, 52 verbietet einen Zwang zu Unternehmungen
gegen das Vaterland. Am Rhein und an der Ruhr verlangt man
aber direkt Landesverrat und die Weigerung führt vor das Kriegs-
gericht. Auch das Plünderungsverbot (a. 47), die Schranken des
Beschlagnahmerechts (a. 53) und des Strafrechts (a. 50) bestehen
für Frankreich und Belgien nicht.
Es ist ferner anerkannter Grundsatz des Besetzungsrechts,
daß die Beamten nicht gezwungen werden dürfen, im Dienst zu
bleiben. Im Einbruchsgebiet gilt das Gegenteil. Im Widerspruch
zum a. 46 sind dort die Ehre, die Rechte der Familie, das Leben
der Bürger und ihr Privateigentum vollkommen preisgegeben. Vor
allem aber macht der a. 43 dem Besitzenden die Beachtung der
Landesgesetze zur Pflicht und gibt ihm ein eigenes Gesetzgebungs-
recht nur, wenn er sonst bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und der Wiederherstellung des öffentlichen Lebens vor
einem zwingenden Hindernis stehen würde Auch das Rheinland-
abkommen gibt, wie schon erwähnt, ım a. 3 dem hohen Ausschuß
ein Verordnungsrecht nur soweit dies für die Gewährleistung des
Unterhalts, der Sicherheit und der Bedürfnisse der Streitkräfte
nötig ist. Haben die Rheinlandordonnanzen längst diesen Zuständig-
keitsrahmen weit überschritten, so ist ıhre willkürliche Ueber-
tragung und Verschärfung für die neubesetzten Gebiete eine wahre
Ungeheuerlichkeit. Die maßlose Forderung des französischen Mili-
tarismus, die, wie wir gesehen haben, letzten Endes im $ 18 ver-
ankert wird und uns Frankreich im Sanktionenrausch zeigt, nimmt