Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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schon Wahnsinnsformen an. Der französische Staatsanwalt im 
Landauer Kriegsprozeß gegen Holler und Kaiser hat den Schleier 
gelüftet, als er die Besetzung des badischen Bodens zur Erweiterung 
des Brückenkopfes Kehl als eine berechtigte Sanktionsmaßnahme 
verkündete und von der letzteren naeh dem stenographischen Be- 
richt erklärte, was dann wohl auch von der Ruhrbesetzung zu 
gelten haben wird: 
„Sie stellte dieses Gebiet unter das heimatliche Militärstraf- 
recht Frankreichs, sowie unter die Jurisdiktion der Rheinland- 
kommission oder richtiger ausgedrückt: Die Militärbefehlshaber 
erklärten außer dem Rechte, das sie selbst mitbrachten, in diesem 
neubesetzten Gebiet für anwendbar das Recht der Rheinland- 
kommission. Die Militärbefehlshaber hätten ebensogut auch sagen 
können, daß in diesem neubesetzten Gebiete das japanische oder 
russische Strafgesetzbuch gelten solle. Es sind eben die 
Militärbefehlshaber, die dort bestimmen, was 
Rechtens ist.“ 
Ein schrankenloseres Bekenntnis zur Militärallmacht ist aus 
der Völkerrechtsgeschichte nicht bekannt: „Es sind eben die Militär- 
befehlshaber, die dort bestimmen, was Rechtens ist.“ Das ist das 
Ende der Kultur. 
Bei dieser Sachlage hat es keinen Zweck mehr, für dieneuen Be- 
setzungen den ihnen nach Völkerrecht zukommenden Typus heraus- 
zuarbeiten. Die Besetzungsgebiete, die neuen und mit ihnen auch 
die alten stehen unter einer dureh nichts mehr eingeschränkten 
fremdstaatlichen Militärdiktatur, die ihren Herrschaftsbereich täg- 
lich erweitert und ihre Machtmittel ständig verschärft. Die 
Wirkung ist: vollständige Rechtlosigkeit der 
Bevölkerung. 
Das ist der Inhalt der Tragödie, die sich gegenwärtig 
im Rhein- und Ruhrgebiet abspielt: es ist der Zusammenbruch 
von Kultur und Recht unter dem Anprall einer zügellosen französisch- 
belgischen Militärherrschaft. 
Archiv des Öffentliohen Rechts. N. F. 6, Heft 2. 15
	        
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