Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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gern!2®. Dabei ist es durchaus möglich, daß sich Reichs- und Landes- 
zentralbehörden völlig einig sind; erforderlich ist einzig und allein, 
daß eine von beiden Veranlassung nimmt, das Verfahren nach Art. 13 
Abs. 2 RV. in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz vom 8. April 
1920 (RGBl. S. 510) durch Anruf des Reichsgerichts einzuleiten®. 
Es darf also nicht etwa unterstellt werden, daß der Verfassungs- 
geber durch Schaffung eines so eigenartig ausgestalteten Instituts wie 
des der unmittelbaren Rechtskontrolle die Prüfungszuständigkeit des 
ordentlichen Richters beschnitten habe. Ebensowenig ist auch weiter- 
hin richtig, daß das Reichsgericht lediglich die Vereinbarkeit des 
Landesrechts mit dem Reichsrecht, nicht aber — als Ausgangspunkt 
— die Verfassungsmäßigkeit dieses letzteren zu prüfen berechtigt wie 
verpflichtet sei. Dieser Satz — als Argument gegen die richterliche 
Prüfungszuständigkeit verwandt — enthält nichts weiter als eine petitio 
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prineipii; und wenn sowohl WIıTrMmAYER wie TuomA ihn gar nicht erst 
weiter begründen, obwohl er nicht unbestritten ist!*, so beruht das 
darauf, daß er sich in der Tat nicht begründen läßt, Es wäre ober-: 
flächlich, einzuwenden, daß Art. 13 Abs. 2 RV. lediglich die Ent- 
scheidung über die Frage der Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem 
Reichsrecht vorsehe. Diesem Einwand begegnet man auf der Jenseite 
mühelos durch den Hinweis darauf, daß die Feststellung der Unver- 
einbarkeit von Landesrecht und Reichsrecht eben die Feststellung 
gültigen, d. h. verfassungsmäßigen Reichsrechts notwendig voraussetze!, 
Gegenteilige Schlüsse wird man aus der Tatsache, daß der Antrag 
NAUMANN-HOFER-WALDSTEIN !%, der den Anwendungskreis des Art. 13 
  
12 TRIEPEL '(a. a. O. S. 67) will die Zulässigkeit des Verfahrens auf 
die Fälle beschränken, wo „irgendwo an einer beachtenswerten Stelle“ 
Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten herrschen, Das bringt aber weder 
die Verfassung noch das Ausführungsgesetz zum Ausdruck. M. E. genügt 
schon eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei hamb. Senatorentöchtern 
beim 5-Uhr-Tee, sofern nur der Herr Papa einen auf Anruf des Reichsge- 
richts zielenden Senatsbeschluß zu erwirken vermag. 
13 'TRIEPEL a. a. OÖ. S. 67. 
ı2 POETZSOH, Handausgabe der Reichsverfassung ? 8. 61 Ziff. 2. 
15 So auch TRIEPEL a. a. O. S. 91 Anm. 1. Auch hierin liegt eine 
petitio principii — allerdings mit umgekehrtem Nenner. — In der Praxis 
des Reichsgerichts wie des Reichsfinanzhofs ist diese Frage noch nicht 
brennend geworden. Sie ist aber keineswegs eine reine Doktorfrage. 
it Verh. d. Nat.Vers. Bd. 337 Nr. 441.
	        
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