Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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können, bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung. Insofern wer- 
den die zuständigen Stellen reiflich erwägen müssen, ob nicht die 
freie Meinungsäußerung des Beamten im Dienst und während 
des Dienstes wenigstens seinen Vorgesetzten 
gegenüber immerhin noch achtungsgebietend sein muß; 
damit soll sie durchaus nicht ihres an sich gar nicht niedrig 
einzuschätzenden Werts, wenn sie vernünftig gebraucht wird, ent- 
kleidet werden. Aber Ueber- und Unterordnung sind und bleiben 
die Säulen und Grundfesten des Staates und wer ihre Unter- 
grabung predigt, ist ein bewußter Zerstörer des Staatsgedankens °. 
Außeramtlich sind der freien Meinungsäußerung des 
Beamten nunmehr gar keine Grenzen gezogen, wenn er sich 
innerhalb der Schranken der Strafgesetze hält. So kann z. B. 
der Beamte im Wirtshaus, auf der Straße oder sonstwo an öffent- 
lichen Orten seinen Vorgesetzten in achtungsverletzender Weise 
anreden oder in seiner Abwesenheit in solcher Art gegen ihn 
ausfällig werden, was sicherlich auch nicht zur Hebung des staat- 
lichen Ansehens beitragen wird. 
Jedoch darf hiebei eine Maßnahme eines Vorgesetzten, z. B. 
eines Ministers, namentlich wenn sein Verfahren von der Parla- 
mentsmehrheit gedeckt wird, nicht förmlich herabgewürdigt wer- 
den; es dürfen dem Ressortinhaber keine Beleidigungen entgegen- 
geschleudert werden. Mit der Ausübung einer staatsbürgerlichen 
Freiheit hat dies nichts mehr gemein; eine Freiheit zur Be- 
leidigung eines Ministers gibt es nicht. Der Beamte muß sich 
auch mit solchen Regelungen abfinden, die nicht seinen eigenen 
Wünschen entsprechen. Willeraußerdienstlich kritisieren, 
so hat er sich in Art und Form bewußt zu bleiben, daß er 
Beamter ist. Das ist Pflicht der Ein- und Unterordnung. Es 
kann keine Rede davon sein, daß die Meinungsfreiheit der Beamten 
bedroht ist, wenn sie sich nicht schrankenlos über die Vor- 
gesetzten auslassen dürfen. Der Beamte muß sich daher bei der 
  
  
° Im Ergebnis gleicher Anschauung PıLoTyY im Archiv 8. 12.
	        
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