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meinden angehören, die Eigentümer des örtlichen Kirchenvermögens
ist und als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Vertreten werden
die Gemeinden und Pfarreien nach $ 26 des G. die Errichtung von
Kirchen- und Schulvorständen betreffend vom 17. März 1854 durch
den Kirchen- und Schulvorstand. Er ist der alleinberufene Vertreter
in den Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinden. Das ist
sogar nach Thüringer Kirchenrecht so geblieben. Denn $ 3 des
thüringischen Pfründenverwaltungsgesetzes vom 5. Mai 1922 bestimmt
zwar in seinem $ 1, daß die Verwaltung der Pfarreipfründen im Be-
reiche der Thüringer evangelischen Kirche auf den Landeskirchenrat
übergeht, überläßt aber im $ 3 die Vertretung der Pfründe, soweit
sie bisher dem Kirchenvorstand zustand, diesem. Natürlich ist dieses
thüringische Kirchengesetz für Gemeinden, die den Anschluß ver-
weigert haben, nicht bindend, so daß es hier bei dem bisherigen
Rechtszustand verbleibt, wonach nur der Kirchenvorstand die Ver-
tretung der Pfründe hat.
Es ergibt sich also folgendes Ergebnis:
Solange die Gemeinden der Pfarrei Dorfilm aus Bekenntnisgründen
in ihrem Widerstande gegen den Anschluß an die Thüringer Kirche
verharrten, konnten sie dieser ihrer Ansicht nach bekenntnisfremden
Kirche, der sie auch bisher nicht angehört hatten, nicht wider ihren
Willen angeschlossen und dadurch in ihrem Bekenntnisstande verge-
waltigt werden. Die vermögensrechtlichen Verhältnisse dieser Ge-
meinden beurteilen sich deshalb auch nicht nach Thüringer Kirchen-
recht, dem sie sich ja nicht unterworfen haben, sondern nach rudol-
städtischem Landesrecht und nach den einschlagenden Grundsätzen
des Privatrechts.
2.
Wieist die Rechtslage dadurch, daß sich die Ge-
meinden derPfarreiDorfilmin eineanschlußfreund-
liche Mehrheit und eine anschlußfeindlicheMinder-
heit gespalten haben, für diese Minderheit? Kann
insbesondere nach heutigem Recht das Verhältnis
einer aus der Kirche austretenden Minderheit zu
ihrem bisherigen kirchlichen Verband durch Staats-
gesetz geregelt werden?
Die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils nehmen zu
der bisher unter 1 behandelten Frage keine Stellung. Die Entschei-