Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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meinden angehören, die Eigentümer des örtlichen Kirchenvermögens 
ist und als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Vertreten werden 
die Gemeinden und Pfarreien nach $ 26 des G. die Errichtung von 
Kirchen- und Schulvorständen betreffend vom 17. März 1854 durch 
den Kirchen- und Schulvorstand. Er ist der alleinberufene Vertreter 
in den Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinden. Das ist 
sogar nach Thüringer Kirchenrecht so geblieben. Denn $ 3 des 
thüringischen Pfründenverwaltungsgesetzes vom 5. Mai 1922 bestimmt 
zwar in seinem $ 1, daß die Verwaltung der Pfarreipfründen im Be- 
reiche der Thüringer evangelischen Kirche auf den Landeskirchenrat 
übergeht, überläßt aber im $ 3 die Vertretung der Pfründe, soweit 
sie bisher dem Kirchenvorstand zustand, diesem. Natürlich ist dieses 
thüringische Kirchengesetz für Gemeinden, die den Anschluß ver- 
weigert haben, nicht bindend, so daß es hier bei dem bisherigen 
Rechtszustand verbleibt, wonach nur der Kirchenvorstand die Ver- 
tretung der Pfründe hat. 
Es ergibt sich also folgendes Ergebnis: 
Solange die Gemeinden der Pfarrei Dorfilm aus Bekenntnisgründen 
in ihrem Widerstande gegen den Anschluß an die Thüringer Kirche 
verharrten, konnten sie dieser ihrer Ansicht nach bekenntnisfremden 
Kirche, der sie auch bisher nicht angehört hatten, nicht wider ihren 
Willen angeschlossen und dadurch in ihrem Bekenntnisstande verge- 
waltigt werden. Die vermögensrechtlichen Verhältnisse dieser Ge- 
meinden beurteilen sich deshalb auch nicht nach Thüringer Kirchen- 
recht, dem sie sich ja nicht unterworfen haben, sondern nach rudol- 
städtischem Landesrecht und nach den einschlagenden Grundsätzen 
des Privatrechts. 
2. 
Wieist die Rechtslage dadurch, daß sich die Ge- 
meinden derPfarreiDorfilmin eineanschlußfreund- 
liche Mehrheit und eine anschlußfeindlicheMinder- 
heit gespalten haben, für diese Minderheit? Kann 
insbesondere nach heutigem Recht das Verhältnis 
einer aus der Kirche austretenden Minderheit zu 
ihrem bisherigen kirchlichen Verband durch Staats- 
gesetz geregelt werden? 
Die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils nehmen zu 
der bisher unter 1 behandelten Frage keine Stellung. Die Entschei-
	        
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