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dungsgründe sprechen vielmehr aus, daß es auf die Bekenntnisfrage
jetzt nichtmehr ankomme, weil die Kirchengemeinden der Pfarrei
Dorfilm doch noch nachträglich Glieder der 'Thüringischen Kirche
geworden wären. Und zwar stellen die Urteilsgründe dazu folgendes fest:
„Die zum Kirchspiel Dorfilm gehörigen Kirchengemeinden haben
zwar anfangs dem Beitritt zur Thüringer Kirche widersprochen, haben
aber in den Kirchgemeindeversammlungen vom 21. und 23. Dezember
mit Stimmenmehrheit den Beitritt erklärte Damit ist jedenfalls
der Beitritt der 4 Kirchengemeinden rechtsgültig
vollzogen worden und es geht nicht an, daß einzelne Teile einer
dieser Gemeinden es für sich beanspruchen, eine selbständige Landes-
kirche oder vielmehr die Rechtsnachfolger der früheren Landeskirche
zu sein. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob sich einzelne
Kirchengemeinden dem Anschluß an die Thüringer Kirche überhaupt
‚entziehen konnten.“
Aus der Tatsache, daß die kirchlichen Organe der Thüringer
Kirche, nämlich der Landesoberpfarrer in Rudolstadt diese Versamm-
lungen abhielten und die Anschlußerklärung der Gemeinden für die
Thüringer Kirche selbst betrieben, muß der Schluß gezogen werden,
daß auch die Organe der Thüringer Kirche sich erst von diesem Zeit-
punkte an auf sicherem Rechtsboden fühlten. Tatsächlich setzte auch
erst von diesem Zeitpunkte an das Vorgehen gegen den Beklagten
ein. Stand aber die Thüringer Kirche auf dem Standpunkte, daß die
(femeinden auch gegen ihren Willen der Thüringer Kirche ange-
schlossen werden konnten und durch den Beschluß des Rudolstädter
Kirchentags auch wirklich angeschlossen wurden, so ist nicht erfind-
lich, welche Bedeutung diese erst viel später erfolgten Anschlußer-
klärungen der Gemeinden haben sollten. Das Urteil sieht in ihnen
zweifellos die eigentliche Anschlußerklärung,. Und man kann wohl
mit argumentum e contrario schließen, daß vorher nach Ansicht des
Gerichts ein solcher Anschluß der Gemeinden nicht erfolgt war und
nicht erfolgen konnte.
Da die Gemeinden sich der Thüringer Kirche angeschlossen haben
und ein Beweis nicht ordnungsgemäßer Vertretung derselben nicht
erbracht ist,. so folgt daraus, daß die Minderheit, die sich außerhalb
der Kirchengemeinden gestellt hat, auch keinen Anteil an der Ver-
tretung derselben und am Kirchenvermögen mehr besitzt. Sie hat
sich eben außerhalb des Verbandes der juristischen Person und ihrer
Rechte gestellt.