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Auch Bkeprt betont, daß „mit einem allgemeingültigen Begriffe
der öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht gerechnet werden kann“ ?",
Er zieht daraus weiterhin die Folgerung, daß das Landesrecht von
sich aus in der Lage ist zu bestimmen, was eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft ist. Soweit also die Landesgesetzgebung die Stellung
einer Kirche als öffentlich-rechtlicher Körperschaft von sich aus nicht
antastet, kann sie Rechte und Pflichten derselben durch die Landes-
gesetzgebung im einzelnen bestimmen ®®,
Ihre Stellung als öffentlich-rechtliche Körperschaft gibt nun aber
den Kirchen nicht nur bestimmte Rechte, sondern bringt sie auch in
ein engeres Aufsichtsverhältnis zum Staat ®.
Der gleichen Ansicht ist auch ScHön?", wenn er ausführt: „Lediglich
die Erhaltung dieser öffentlich-rechtlichen Stellung wollte der Reichs-
gesetzgeber mit der Bestimmung, daß die Kirchen öffentlich-rechtliche
Körperschaften bleiben, festlegen. Der Ausdruck „öffentliche Körper-
schaften“ hat hier also ebenso wie in mehreren Landesgesetzgebungen
des 19. Jahrhunderts, die die Kirchen als solche bezeichnen, eine
politische und keine rechtliche Bedeutung. Denn er will nicht sagen,
daß den Kirchen bestimmte Rechte und Pflichten eignen, sondern nur
ganz allgemein, daß ihnen die hergebrachte Vorzugsstellung gegenüber
privaten Vereinen und Korporationen erhalten bleiben soll. Deshalb
darf man aus der Bezeichnung der Kirchen als öffentliche Korporationen
auch keine Schlüsse auf ihre und ihrer Einrichtungen tatsächliche
Rechtslage im einzelnen ziehen, kann diese vielmehr nur an der Hand
der einzelnen als geltend nachweisbaren Rechtsnormen feststellen.
Hält man sich aber an diese, so eignet den Kirchen in ihrer Eigen-
S.191 ff. Am charakteristischsten dafür die folgenden Ausführungen von
Preuss S. 198: „Nach dem verschiedentlich geäußerten Wunsche, daß die
Regierung eine authentische Interpretation des Begriffs der öffentlich-recht-
lichen Korporation geben möchte, habe ich vorhin den Vertreter des
Reichsjustizministeriums als der hierfür berufenen Stelle gefragt, ob er
eine solche Erklärung abgeben wolle. Er hat mir aber kurz und bündig
geantwortet: ıch werde mich hüten.“
?7 BREDT a. a. O. S. 185.
?® BREDT a. a. O. S. 206.
?® „Diese Staatsaufsicht ist das notwendige Korrelat dazu, daß die
Kirchengesellschaften öffentliche Korporationsfähigkeit haben* (KAHL in
der Sitzung der Nationalversammlung vom 18. Juli 1919).
®° SoHÖN a. &. OÖ. S. 16/17.