Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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im einzelnen das Aufsichtsrecht sich bestätigen muß, läßt sich allge- 
mein weder aus dem Wesen des Staates noch aus dem der Kirche 
beantworten. Allein Zweckmäßigkeitserwägungen des Staates sind 
hier maßgebend; und zwar müssen diese von dem Gedanken beherrscht 
sein, daß nach dem den Artikel 137 der Reichsverfassung zugrunde 
liegenden Prinzip die besondere Staatsaufsicht auf das notwendigste 
zu beschränken ist. Rechtlich beachtlich ist für die Ausgestaltung 
der besonderen Staatsaufsicht vor allem, daß der Staat sich stets 
halten muß in dem®Grenzen der Aufsichtsübung und nicht selbst kirch- 
liche Verwaltung üben darf“ ®, 
In diesen von ScHön gezogenen Grenzen würde sich m. E. eine 
derartige Gesetzgebung halten und müßte im einzelnen nach diesen 
Grundsätzen, denen man nur zustimmen kann, ausgestaltet werden. 
Und dieses Gutachten kann nur mit dem Wunsche schließen, daß 
Staat und Kirche gemeinsam den Weg finden, der den neuen 
Grundsätzen des Verhältnisses von Staat und Kirche entspricht, durch 
die der Kirche ihre alte Stellung erhalten bleibt, aber nicht mehr als 
Staatskirche, sondern ala öffentlicher Verband, der in dem freiwilligen 
Zusammenschluß der sich zur Kirche Bekennenden seine Grundlage 
und seinen Halt findet. 
Der Krupp-Prozeß:. 
Von 
Professor Dr. OETKER-Würzburg. 
  
Das Urteil des Werdener Kriegsgerichts hat zu der unheilvollen 
Gewalttat in Essen — Eindringen eines französischen Kommandos in 
die Kruppsche Fabrik, Tötung, Verwundung zahlreicher Arbeiter, weil 
der Führer irrigerweise die Truppe als bedroht erachtete — neues 
schweres Unrecht in den Formen des Rechts hinzugefügt. Die Signatur 
des Spruches ist: Verurteilung Unschuldiger unter Bruch des Völker- 
rechts nicht nur, sondern auch in Verletzung der französischen Rechts- 
bestimmungen. 
35 SCHÖN a. a. O. S. 21/29. . 
ı Nach Aktenmaterial und auf Grund der Broschüre „Der Prozeß Krupp 
vor dem Kriegsgericht“, München (Bruckmann).
	        
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