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im einzelnen das Aufsichtsrecht sich bestätigen muß, läßt sich allge-
mein weder aus dem Wesen des Staates noch aus dem der Kirche
beantworten. Allein Zweckmäßigkeitserwägungen des Staates sind
hier maßgebend; und zwar müssen diese von dem Gedanken beherrscht
sein, daß nach dem den Artikel 137 der Reichsverfassung zugrunde
liegenden Prinzip die besondere Staatsaufsicht auf das notwendigste
zu beschränken ist. Rechtlich beachtlich ist für die Ausgestaltung
der besonderen Staatsaufsicht vor allem, daß der Staat sich stets
halten muß in dem®Grenzen der Aufsichtsübung und nicht selbst kirch-
liche Verwaltung üben darf“ ®,
In diesen von ScHön gezogenen Grenzen würde sich m. E. eine
derartige Gesetzgebung halten und müßte im einzelnen nach diesen
Grundsätzen, denen man nur zustimmen kann, ausgestaltet werden.
Und dieses Gutachten kann nur mit dem Wunsche schließen, daß
Staat und Kirche gemeinsam den Weg finden, der den neuen
Grundsätzen des Verhältnisses von Staat und Kirche entspricht, durch
die der Kirche ihre alte Stellung erhalten bleibt, aber nicht mehr als
Staatskirche, sondern ala öffentlicher Verband, der in dem freiwilligen
Zusammenschluß der sich zur Kirche Bekennenden seine Grundlage
und seinen Halt findet.
Der Krupp-Prozeß:.
Von
Professor Dr. OETKER-Würzburg.
Das Urteil des Werdener Kriegsgerichts hat zu der unheilvollen
Gewalttat in Essen — Eindringen eines französischen Kommandos in
die Kruppsche Fabrik, Tötung, Verwundung zahlreicher Arbeiter, weil
der Führer irrigerweise die Truppe als bedroht erachtete — neues
schweres Unrecht in den Formen des Rechts hinzugefügt. Die Signatur
des Spruches ist: Verurteilung Unschuldiger unter Bruch des Völker-
rechts nicht nur, sondern auch in Verletzung der französischen Rechts-
bestimmungen.
35 SCHÖN a. a. O. S. 21/29. .
ı Nach Aktenmaterial und auf Grund der Broschüre „Der Prozeß Krupp
vor dem Kriegsgericht“, München (Bruckmann).