Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Die Frage der Verantwortlichkeit des ÖOffiziers hat eine genügende 
Klarstellung nicht gefunden. Ein Verfahren gegen ihn ist nicht er- 
öffnet, er ist vielmehr nur im Krupp-Prozeß als Zeuge vernommen 
worden, Für unbefangene Beurteilung steht nach den Ergebnissen 
der Werdener Verhandlung dreierlei fest: daß eine Angriffsabsicht der 
Arbeiter nicht bestand; daß aber der Offizier geglaubt hat, man werde 
sich dem Abzuge widersetzen, die im Abziehen begriffene Truppe an- 
greifen ; daß sein Befehl zunächst auf Schreckschüsse, über die Köpfe 
der Menge hinaus ging. Aber nicht nur, daß bei der Menge der 
zusammengeströmten Arbeiter, die zum Teil auf dem gegenüberliegen- 
den Dache Platz genommen hatten, auch solche Schüsse leicht zu Ver- 
letzungen führen konnten, die Soldaten haben auch auf fliehende Ar- 
beiter geschossen (Zeugenaussagen im Prozeß, ärztlicher Befund: 
7 Arbeiter sind durch Schüsse von rückwärts getötet worden). Ein 
Befehl dazu ist nicht festgestellt worden. Es gewinnt den Anschein, 
daß der Offizier seine Leute nicht fest genug in der Hand hatte, daß 
diese, alsbaldigen Angriff besorgend und in einer durch das Ausein- 
anderstieben «der Arbeiter nicht beseitigten Erregtheit blind darauf 
losgeschossen haben. Objektiv war der Irrtum und damit das Ver- 
halten des Offiziers nicht entschuldbar, denn er mußte sich bei ruhiger 
Ueberlegung sagen, daß sich die Arbeiter dem Abzug der Truppe, den 
sie von vornherein begehrt hatten, sicher nicht widersetzt haben wür- 
den; die Ankündigung dieser Absicht in Verbindung mit einer letzten 
Warnung, man werde schießen, wenn die Bahn nicht freigegeben würde, 
hätte zweifellos ungehinderten Abmarsch sichergestellt. Ob der Irrtum 
den Offizier auch subjektiv belastete, strafbare Fahrlässigkeit ergab, 
läßt sich mangels genügender Erhebung der hierfür maßgebenden Mo- 
mente (Individualität des Offiziers, Einwirkung der durch die Situation 
nahegelegten Eindrücke auf sein Urteilsvermögen usw.) in dem gegen 
Krupp usw. gerichteten Verfahren nicht entscheiden. 
Während gegenüber dem Urheber des unheilbringenden Befehls 
das Bedürfnis der Schuldprüfung von französischer Seite nicht empfun- 
den wurde, hat man in der Kundgebung der Arbeiter, die rechtlich 
unanfechtbar war, den strafwürdigen Tatbestand gefunden und dafür 
nicht nur die am Beschlusse des Sirenenziehens Beteiligten (Schraepler, 
Cuntz, Müller), sondern weiter noch Krupp v. Bohlen als Vorsitzenden 
des Aufsichtsrats, außer Schraepler und Cuntz fünf andere Direktoren 
der Aktiengesellschaft Krupp, Bruhn, Hartwig, Oesterlen, Braun und 
Schaeffer, und den Leiter der Lehrlingswerkstätte Groß (auch Lehr-
	        
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