Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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französischen Militärstrafrecht, dem code de justice militaire vom 
9. Juni 1857. 
Unter Verletzung der unzweideutigen Bestimmungen des Ver- 
sailler Vertrags hat sich die französische usw. Regierung des Ruhr- 
gebiets bemächtigt. Die „Sanktionen“, die ergriffen werden durften, 
wenn Deutschland mit der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen im 
Rückstande blieb, waren Sache der „alliierten und assoziierten Mächte“, 
durften nicht einseitig von einer einzelnen Regierung verhängt werden, 
88 17, 18 der Anl. II zu Teil VIII des Vertrags. Nur Einfuhrver- 
bote, wirtschaftliche und finanzielle Zwangsmaßregeln und ihnen ent- 
sprechende Maßnahmen standen zu Gebote, $ 18 Satz 2 der Anl. Die 
territorialen Sicherheiten sind in dem Art. 428 f. des Vertrags aus- 
schließlich bestimmt. Lediglich ein Aufschub der Räumung der hier 
genannten deutschen Gebietsteile oder eine Wiederbesetzung bereits 
geräumten Gebiets kommt danach als Folge einer Nichterfüllung in 
Betracht. Durch diese Vertragsbestimmungen ist ein weiter gehendes 
„Repressalien*-Recht ausgeschlossen ; auch stände bereits der Mangel 
der Proportionalität zwischen der Geringfügigkeit der Lieferungsrück- 
stäinde und dem Einbruch in umfangreiches, wertvollstes deutsches 
Industriegebiet entgegen. 
Eine Gebietsbesetzung, die dem Friedensvertrage zuwiderläuft, 
kann nicht durch das Interesse der Schuldbeitreibung gerechtfertigt 
werden, zumal dieses nicht der bestimmende Grund, sondern der Vor- 
wand für die Besitznahme war. Die Zwangsgestattung bestimmt sich 
lediglich nach dem Vertrage. Und jedenfalls könnte eine solche Be- 
sitzergreifung im Frieden, ihre problematische 'völkerrechtliche Zulässig- 
keit beiseite gesetzt, nur sachliche Haftbarmachung des im okkupierten 
Gebiete befindlichen Staatseigentums, nicht Wegnahme von Privat- 
eigentum — Requisition von Automobilen der Firma Krupp —, nicht 
ein Verordnungsrecht, nicht Straf-, Zwangsbefugnisse der okkupieren- 
den Macht gegen deutsche Untertanen, nicht Gerichtsgewalt über solche 
begründen. Die französische, belgische Regierung aber maßen sich 
unausgesetzt unter voller Nichtachtung der deutschen Souveränität Be- 
fugnisse an, wie sie nicht einmal im Falle kriegerischer Okkupation 
nach den Art. 46 f. der Haager Landkriegsordnung bestehen würden. 
Von der französischen usw. Rechtsliteratur selbst werden diese Usur- 
pationen, insbesondere die Inanspruchnahme von Jurisdiktionsgewalt 
über Einwohner fremden, im Frieden okkupierten Gebietes, verworfen. 
Es genügt der Hinweis auf Ropın, „Des occupations militaires en
	        
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