Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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dehors des occupations de guerre“ S. 617 und auf GARRAUD, Traite 
theor. et prat. du droit pen. france. I S. 208, 209 (bei friedlicher Be- 
setzung eines Landes, wofür GARRAUD die Einwilligung der Regierung 
dieses Staates voraussetzt, beschränkt sich die Zuständigkeit der fran- 
zösischen Militärgerichte auf die Angehörigen des Besatzungsheeres). 
Gerichtsgewalt auf deutschem Boden haben zur Friedenszeit ledig- 
lich deutsche Gerichte, soweit nicht die inländische Staatsgewalt ihr 
Recht einer ausländischen Macht abgetreten hat, was im Versailler 
Frieden nicht geschehen ist. Folglich sind die Sprüche französischer 
Kriegsgerichte über Deutsche mangels der Vollmacht dazu absolut 
ungültig. 
Ja auch das eigene französische Recht lehrt diese Nichtigkeit. 
Der Versailler Vertrag ist in Frankreich als Gesetz verkündigt worden. 
Und weiter ergibt sogar der code de just. mil. art. 63 zweifelsfrei die 
Unzuständigkeit des Werdener Gerichts. Es sind danach, wenn die 
französische Armee sich auf feindlichem Gebiete befindet, den 
Kriegsgerichten unterworfen tous individus prevenus d’un des crimes 
ou delits prevus par le titre II du livre IV du present code. Mit 
Straftaten dieser Art haben die gegen Krupp u. Gen. erhobenen Be- 
schuldigungen nichts gemein. Vielmehr sollen die Angeklagten Ver- 
ordnungen der französischen Besatzungsbehörde übertreten haben. 
Darauf aber kann Art. 63 auch bei weitestgehender Analogie um so 
weniger erstreckt werden, als das Ruhrgebiet feindliches Gebiet nicht 
ist, die Besitznahme im Frieden erfolgt war. 
Die Verurteilten haben, wie es zuvor auch im Falle Thyssen ge- 
schehen war, den in Art. 81 des code gewährten Kassationsrekurs 
„pour cause d’incomp6tence“ erhoben. Eine unter rechtlichen Ge- 
sichtspunkten unbegreifliche Entscheidung batte im Thyssen-Prozeß 
zwar das Rechtsmittel für zulässig erklärt, aber die Unzuständigkeits- 
rüge verworfen, weil — dem Kassationshof, wie mit übelsten Schein- 
gründen ausgeführt wurde, die Prüfung der Zuständigkeit nicht zu- 
stehe. Als ob sich bei einem Rechtsbehelf, der dem Verurteilten den 
Anspruch auf Zuständigkeitsprüfung gibt, während eine Pflicht 
des Gerichts dazu nicht bestände, überhaupt etwas Vernünftiges denken 
ließe! Ein Eintreten des Gerichts in die Zuständigkeitsprüfung hätte 
unbedingt zur Verneinung führen müssen. Damit wäre der Stab ge- 
brochen gewesen über die Tätigkeit der Kriegsgerichte im Ruhrgebiet 
— und auch über dessen Besitznahme. Der Gerichtshof hatte zu ent- 
scheiden zwischen Anmaßungen der eigenen Staatsgewalt und dem
	        
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