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dehors des occupations de guerre“ S. 617 und auf GARRAUD, Traite
theor. et prat. du droit pen. france. I S. 208, 209 (bei friedlicher Be-
setzung eines Landes, wofür GARRAUD die Einwilligung der Regierung
dieses Staates voraussetzt, beschränkt sich die Zuständigkeit der fran-
zösischen Militärgerichte auf die Angehörigen des Besatzungsheeres).
Gerichtsgewalt auf deutschem Boden haben zur Friedenszeit ledig-
lich deutsche Gerichte, soweit nicht die inländische Staatsgewalt ihr
Recht einer ausländischen Macht abgetreten hat, was im Versailler
Frieden nicht geschehen ist. Folglich sind die Sprüche französischer
Kriegsgerichte über Deutsche mangels der Vollmacht dazu absolut
ungültig.
Ja auch das eigene französische Recht lehrt diese Nichtigkeit.
Der Versailler Vertrag ist in Frankreich als Gesetz verkündigt worden.
Und weiter ergibt sogar der code de just. mil. art. 63 zweifelsfrei die
Unzuständigkeit des Werdener Gerichts. Es sind danach, wenn die
französische Armee sich auf feindlichem Gebiete befindet, den
Kriegsgerichten unterworfen tous individus prevenus d’un des crimes
ou delits prevus par le titre II du livre IV du present code. Mit
Straftaten dieser Art haben die gegen Krupp u. Gen. erhobenen Be-
schuldigungen nichts gemein. Vielmehr sollen die Angeklagten Ver-
ordnungen der französischen Besatzungsbehörde übertreten haben.
Darauf aber kann Art. 63 auch bei weitestgehender Analogie um so
weniger erstreckt werden, als das Ruhrgebiet feindliches Gebiet nicht
ist, die Besitznahme im Frieden erfolgt war.
Die Verurteilten haben, wie es zuvor auch im Falle Thyssen ge-
schehen war, den in Art. 81 des code gewährten Kassationsrekurs
„pour cause d’incomp6tence“ erhoben. Eine unter rechtlichen Ge-
sichtspunkten unbegreifliche Entscheidung batte im Thyssen-Prozeß
zwar das Rechtsmittel für zulässig erklärt, aber die Unzuständigkeits-
rüge verworfen, weil — dem Kassationshof, wie mit übelsten Schein-
gründen ausgeführt wurde, die Prüfung der Zuständigkeit nicht zu-
stehe. Als ob sich bei einem Rechtsbehelf, der dem Verurteilten den
Anspruch auf Zuständigkeitsprüfung gibt, während eine Pflicht
des Gerichts dazu nicht bestände, überhaupt etwas Vernünftiges denken
ließe! Ein Eintreten des Gerichts in die Zuständigkeitsprüfung hätte
unbedingt zur Verneinung führen müssen. Damit wäre der Stab ge-
brochen gewesen über die Tätigkeit der Kriegsgerichte im Ruhrgebiet
— und auch über dessen Besitznahme. Der Gerichtshof hatte zu ent-
scheiden zwischen Anmaßungen der eigenen Staatsgewalt und dem