Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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schenden Staatsbegriff eine Sache für sich sei® (S. 24), so zeigt sich darin 
eine Gereiztheit des Verfassers diesen Begriffen gegenüber, die mir unbe- 
rechtigt erscheint, weil ja die Methode des Verfassers dadurch gar nicht 
berührt wird. Wenn der Verfasser an anderer Stelle (S. 45) den Staat als 
Macht oder Gewalt ablehnt, so bezeichnet KJELLEN (Grundriß zu einem 
System der Politik, 1920, S. 24) die Gleichstellung von Macht mit Gewalt 
scharf aber nicht unberechtigt als Betrug, mit dem man die sogenannte 
„Machtlehre“ oder „Machtphilosophie“ treffen wolle. Wieder an anderer 
Stelle sagt der Verfasser: „Die Auffassung des Staates als Organismus ist 
aber alles andere, nur keine Rechtswissenschaft“ (S. 110). Von seinem 
Standpunkte aus sicher richtig, nur wird dadurch an sich gegen den Wert 
der Organismustheorie gar nichts ausgesagt. Der Verfasser will sie aber 
treffen, wenn er fortfährt: „Geht man vorurteilslos (sic!) an das Pro- 
blem heran, dann erweist sich auch das vom Feind besetzte Gebiet als 
nichts anderes als ein Bündel exzeptioneller lokaler Kompetenzen von Staats- 
organen.“ Wenn der Verfasser sich mit dieser Feststellung begnügt und 
von seinem Standpunkte aus muß er das, soll ihm das nicht verwehrt 
werden. Warum aber dann eine andere Betrachtungsweise verketzern, die 
in den magischen Kreis der reinen Rechtslehre gar nicht einzudringen sucht, 
allerdings aber über die Sterilität ihrer Ergebnisse sich auch keinen Illu- 
sionen hingibt. Zweifellos kann derjenige, der in der Theorie KELSENs die 
einzige „juristische Methode“ sieht, konsequenterweise die Grenzen dieser 
Methode auch nicht überspringen, ohne sich selbst untreu zu werden. Und 
in der konsequenten Durchführung dieses Rechtsformalismus liegt auch das 
große Verdienst der KELsenschen Schule, wie auch ihr scharfer Gegner 
Erich KAUFMANN anerkennt (Kritik der neukantischen Rechtsphilosophie 
S. 79). Man hat auch das Gefühl, daß der Verfasser seine Theorie auch 
nicht gegen alle Angriffe gefeit weiß. Zwar erklärt er (S. 27): „Die Welt 
des Rechts ist in allem und jedem eine Welt des Sollens und wer Seins- 
elemente hineinträgt, verfälscht sie.“ Aber auch ihm scheinen die Einwände 
Erich KAUFMANNs beachtenswert und es ist schade, daß er auf sie nicht 
weiter eingeht (S, 27, Anm. 2). 
Das Buch ist jedenfalls eine gute methodische Leistung. Es zwingt 
einem sich wieder über ein wichtiges Problem der Staatslehre Rechenschaft 
abzulegen und dafür müssen wir dem Verfasser dankbar sein. 
Koellreutter. 
Dr. Leo Epstein, Studienausgabe der Verfassungsgesetze 
der Tschechoslowakischen Republik, Verlag von Ge- 
brüder Stiepel, Reichenberg 1923, 685 S. 
Mehr noch als für die Erkenntnis des Verfassungsrechtes anderer Staaten 
ist für die Erkenntnis des Verfassungsrechtes der Tschechoslowakischen
	        
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