Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Republik (TschSIR.) Vorbedingung eine gute Ausgabe der Verfassungsgesetze 
(VfgG.); denn obwohl die TschSIR. eine formelle Verfassungsurkunde (VU.) 
in dem G. vom 29. Februar 1920, Sig. 121 besitzt, so steht doch ein großer 
und wichtiger Teil des geltenden materiellen Vfg.-Rechtes außerhalb der- 
selben, teils in formellen, teils in bloß materiellen Vfg.-Rechtssätzen und 
es ist daher eine Ausgabe der VfgG. (im materiellen Sinne des Wortes) 
etwa in der Art von BERNATZIKs ÖOesterreichischen Verfassungsgesetzen 
(2. Aufl, 1911) oder der TRiepeLschen Quellensammlung zum Deutschen 
Reichsstaatsrecht (3. Aufl., 1922) auch für das Vfg.-Recht des TschSl. Staates 
dringend erwünscht, dies um so mehr, als die in deutscher Sprache bisher 
erschienene einschlägige Literatur sehr dürftig ist!. Die bisher erschienenen 
deutschen Ausgaben der — gleich allen anderen Gesetzen — authentisch 
bloß in tschechischer Sprache erlassenen VfgG. können in dieser Richtung 
nicht befriedigen?. Mit um so größerer Freude wird daher die „Studien- 
ausgabe der VfgG. der TschSIR.“ begrüßt werden, die Dr. Leo ErstEm 
vor kurzem herausgegeben hat, zumal das Werk geeignet ist, allen Anfor- 
derungen zu entsprechen, die an eine solche Ausgabe gestellt werden müssen. 
Mit bisher unerreichter Vollständigkeit enthält diese Ausgabe, die in 
  
  
! Vgl. zur Entstehung des Staates: SPIEGEL, Die Entstehung des TschSl. 
Staates, 1921 (dazu WEISSZÄCKER, DLitZ., 43, S. 727f.), zur prov. Vfg.: 
SPIEGEL, Republikanisches Staatsrecht I, Die vorl. Vfg. des TschSl. Staates; 
zur geltenden Vfg.: RAUCHBERG, Bürgerkunde der TschSIR., Reichenberg 
1922, WEXYR, Ztschr. f. öffentl. Recht, IL, S. 1ff. u. ders, Jahrb. d. öffentl. 
Rechts, XI, S. 351ff.; über das Verhältnis der Vfg. zum sog. Minderheits- 
schutzvertrag: Denkschrift der Abgeordneten und Senatoren des deutschen 
parlamentarischen Verbandes der tschsl. NatVers. an den Völkerbund, 
2. Aufl., Prag, 1920; über die sog. „politische Ministerverantwortlichkeit“: 
Werr, Prag. Jur. Ztschrft., I, Sp. 4ff.; über das Verhältniswahlrecht: 
SPIEGEL, Republik, Staatsrecht, II, Der Entwurf einer Wahlordnung f. d. 
tschsl. Nationalversammlung. Prag, 1919 (dazu A.M.B. im Arch. f. öffentl. 
Recht, 41, S. 246); über das Sprachenrecht: FR. ADLER, Ztschr. f. Politik, 
XIL, S. 468 ff. 
2 Die „Vfgs.- und Wahlgesetze“ der StIEpELschen Sammlung d.G. des 
TschSl. Staates, Reichenberg, Bd. I, 1920 u. Bd. II, 1921 sind unvollständig 
und unzulänglich. FREUDENFELDs VfgG. der TschSIR, Brünn 1920 bringen 
bloß einen kleinen, wenn auch den wichtigsten Teil der hierher gehörigen 
Rechtsnormen und von JAnKAs Ausgabe „Die Vfg. d. TschSIR.“, Prag 1922, 
die nach Anlage und Umfang allen gerechten Ansprüchen genügen würde, 
liegt bisher bloß der erste Band vor. Vgl. über diese Ausgaben: FR. ADLER, 
Prag. Jur. Ztschr., Wiss. Viertelj.Schrft. I, Sp. 57 ff., mit grundsätzlichen 
Ausführungen über die Anlage solcher Ausgaben, ferner ders., ebda, II, 
Sp. 93f. u. III, 94 ff.
	        
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