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tung hin entbehrlich. Der Beamte steht seinem Dienstherrn unter
solchen Umständen nicht als Dienstverpflichteter gegenüber, sondern
als beliebiger Fremder, als sogenannter „Dritter“. Ist ein sol-
cher Sachverhalt geklärt, so ist jede aus dem Gewaltver-
hältnis hergeleittte Amtshandlung, die der Staat in ur-
'sächlichem Zusammenhang mit der freien Meinungsäußerung des
Beamten gegen ihn vornimmt, geschweige denn, jede dienstauf-
sichtliche oder dienststrafrechtliche Ahndung begrifflich ausge-
schlossen. So wäre z. B. unter allen Umständen jedes Ein-
schreiten gegen einen Beamten und jede Benachteiligung
aus dem Gesichtspunkt des Beamtenverhältnisses ausgeschlossen,
wenn, wie eingangs erwähnt, ein Beamter in bürgerlich-rechtlichen
Streitigkeiten, wie Kauf- und Mietstreitigkeiten, dann als Neben-
kläger oder Zeuge im Strafverfahren seine Meinung frei kundgibt
im Rahmen der allgemeinen Gesetze, jedes Rügerecht, jede
Verwarnung usw., ja auch nur jede Mißbilligung ungesetzlich und
Verfassungsbruch, weil durch Art. 118 I der Reichsverfassung die
Vorschrift in Art. 11 des bayer. Beamtengesetzes bezüglich der
außeramtlichen Pflichten insoweit abgeändert ist (Art. 13
der Reichsverfassung), als sich jetzt nur bei außerdienstli-
chen Verfehlungen gegen allgemeine Gesetze, wozu das
bayerische Beamtengesetz begrifflich nicht gehört, der Beamte der
Achtung, die sein Beruf erfordert, nicht würdig erweisen kann.
Das Gesetz verbietet aber auch jede in ursächlichem Zusammenhang
mit der erlaubten freien Meinungsäußerung verfügte sonstige Be-
nachteiligung des Beamten; so wäre z. B. eine gerade durch eine
solche freie Meinungsäußerung hervorgerufene Versetzung eines
Beamten nach Art. 9 des Beamtengesetzes, an die die Staatsregie-
rung sonst gar nicht gedacht hätte, verfassungswidrig, wenn nicht
der Beamte ausdrücklich sein Einverständnis hiezu erklärt. Nament-
lich in der gegenwärtigen Zeit mit ihrer Wohnungsnot, doppeltem
Haushalt und der damit verbundenen von der Staatskasse nicht
annähernd ersetzten und erheblichen Mehraufwendungen und Be-
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