Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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punktes, deren wenigstens dämmernde Erkenntnis und damit das 
Streben nach einer richtigen, den Kern wirklich treffenden An- 
schauung zum Ausdruck. Die Hebung der allgemeinen Lebens- 
haltung gewisser sehr wichtiger Volkskreise (des „Arbeiter- und 
Handwerkerstandes“) durch Schaffung zweckentsprechender W ohl- 
fahrtseinrichtungen, welche unbestreitbar in dem vom Kammer- 
gericht an jener Stelle erörterten Falle bezweckt war, wird zwar 
als „wohltätig“ unumwunden anerkannt; daß diese Bestimmung zu- 
reiche, den Zweck zu einem „mildtätigen“ zu erheben, aber ebenso 
entschieden verneint. Der Satz: „denn Wohltaten kann jeder 
empfangen (!), nicht allein der Bedürftige“, welcher diese Unter- 
scheidung rechtfertigen sol, schwächt die Ausführungen des 
Kammergerichts an der Wurzel ihrer Begründung. Nicht die Person 
des Empfängers, sondern die Bestimmung der Zuwendung und zwar 
die höhere allgemeinere, keineswegs die unmittelbare, nächstliegende 
Bestimmung und deren Beschaffenheit muß den Ausschlag geben. 
In gewissem Grade ist — was in dieser Entscheidung anschei- 
nend unberücksichtigt geblieben —, dies schon früher auch dem 
Kammergerichte selbst zum Bewußtsein gekommen : sein Beschluß 
vom 31. Oktober 1904 (Bd. 28 S. 68) stellt, sorgfältig abwägend, 
der Bedürftigkeit oder Hilfsbedürftigkeit, im engeren Sinn des 
Mangelleidens, welches den davon Betroffenen von seinem „in 
normalen Verhältnissen lebenden Standesgenossen* unterscheidet, 
— jenem Falle, auf den allein die zuerst gedachte Entscheidung 
näher eingeht —, eine „Hilfsbedürftigkeit im allgemeinen“ gegen- 
über, welcher entgegenarbeiten alle Handlungen, die zum Besten 
und Wohle „der Menschheit“ geschehen; im betonten Hinblick 
darauf, daß das Preuß. Ger.K.Ges. selbst (in $ 8 Z. 2) „milde 
Stiftungen“ kenne, die „in bloßen Studienstipendien bestehen“, 
mit dem Zugeständnisse, daß „milde Stiftungen vorliegen, wenn 
der Hauptzweck ein wohltätiger, auf die Unterstützung hilfs- 
bedürftiger (!!) Personen gerichtet ist“ (sofern weiter „zur 
Erreichung dieses Zweckes ein durch unentgeltliche Zuwendung
	        
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