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beschafftes Vermögen dient“)*. Hier erscheinen auch, sehr kenn-
zeichnenderweise — wohl zum ersten Male in der Rechtssprechung
dieses Gerichtshofes —, neben den „milden“ und „wohltätigen“
ausdrücklich die „gemeinnützigen“ Zwecke. Diese wesentlich freiere
Auffassung der maßgebenden Vorstellungselemente wird nur —
bedauerlicherweise! — in der praktischen Anwendung ihres Wer-
tes wesentlich entkleidet durch die Schlußfolgerung, daß die über
den Rahmen einer bloßen Arm en angelegenheit hinausgehenden
Zwecke, diejenigen, welche sich nicht „mit der Linderung bestehen-
der (!) Armut“ befassen, an den auf letztere beschränkten gesetz-
lichen Vergünstigungen (der Befreiung von Gerichtskosten u. dgl.
m.) nicht teilhaben. Das große und für jedes Volksleben so
außerordentlich wichtige Gebiet der Einrichtungen, welche „zum
Besten und Wohle der Menschheit (!)* dienen, soll also trotz der
bedeutsamen Wohltaten, die es selbst anerkanntermaßen bringt,
an den bescheidenen Wohltaten der Rechtsordnung nicht beteiligt,
sondern in die Vorhöfe der Stiftungen verwiesen werden, bis in
die jene auf einen sehr engen Kreis beschränkten Rechtswohl-
taten nicht hineinreichen. Immerhin ist die Einsicht, welcher das
Kammergericht hier sich erschließt, nicht ohne schätzenswerten
* Damit wird der Nachdruck auf die Beschaffenheit des Ursprungs
des Stiftungsvermögens, auf seinen Schenkungscharakter, nicht auf den-
jenigen der aus dem Stiftungsvermögen fließenden Zuwendungen gelegt
(dieser steht in den einschlägigen Auslassungen der Literatur und Praxis
sonst immer im Vordergrunde). Mit auffallender Einseitigkeit betont den
gleichen Gesichtspunkt die (später noch mehrfach zu berücksichtigende)
Entscheid. d. Ob.Verw.Ger.s Bd. 53 S. 159. Das letztere Tribunal entscheidet
hier mit etwas leichter Hand die alte Streitfrage, ob die Stiftung begriffs-
notwendig Schenkung sei oder nicht — eine Frage, bezüglich deren zumal
wegen der sich daraus ergebenden Folgerungen das BGB. (vgl. GREIFF,
Gruch. Beitr. XXXVII S. 694) bewußte Zurückhaltung übte — im ersteren
Sinne. Allerdings ist diese Selbstverständlichkeit der Behandlung ziemlich
allgemein geworden. Auch die Novelle z. Erbsch.St.Ges. vom 20, Juli
1922 (RGBl. S. 610 f.) erwähnt unter den „Schenkungs“fällen im Sinne
der Erbschafts- usw. Steuer ($ 20a Z. 7): den „Uebergang von Vermögen
auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden“.