Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

_ 273 — 
beschafftes Vermögen dient“)*. Hier erscheinen auch, sehr kenn- 
zeichnenderweise — wohl zum ersten Male in der Rechtssprechung 
dieses Gerichtshofes —, neben den „milden“ und „wohltätigen“ 
ausdrücklich die „gemeinnützigen“ Zwecke. Diese wesentlich freiere 
Auffassung der maßgebenden Vorstellungselemente wird nur — 
bedauerlicherweise! — in der praktischen Anwendung ihres Wer- 
tes wesentlich entkleidet durch die Schlußfolgerung, daß die über 
den Rahmen einer bloßen Arm en angelegenheit hinausgehenden 
Zwecke, diejenigen, welche sich nicht „mit der Linderung bestehen- 
der (!) Armut“ befassen, an den auf letztere beschränkten gesetz- 
lichen Vergünstigungen (der Befreiung von Gerichtskosten u. dgl. 
m.) nicht teilhaben. Das große und für jedes Volksleben so 
außerordentlich wichtige Gebiet der Einrichtungen, welche „zum 
Besten und Wohle der Menschheit (!)* dienen, soll also trotz der 
bedeutsamen Wohltaten, die es selbst anerkanntermaßen bringt, 
an den bescheidenen Wohltaten der Rechtsordnung nicht beteiligt, 
sondern in die Vorhöfe der Stiftungen verwiesen werden, bis in 
die jene auf einen sehr engen Kreis beschränkten Rechtswohl- 
taten nicht hineinreichen. Immerhin ist die Einsicht, welcher das 
Kammergericht hier sich erschließt, nicht ohne schätzenswerten 
* Damit wird der Nachdruck auf die Beschaffenheit des Ursprungs 
des Stiftungsvermögens, auf seinen Schenkungscharakter, nicht auf den- 
jenigen der aus dem Stiftungsvermögen fließenden Zuwendungen gelegt 
(dieser steht in den einschlägigen Auslassungen der Literatur und Praxis 
sonst immer im Vordergrunde). Mit auffallender Einseitigkeit betont den 
gleichen Gesichtspunkt die (später noch mehrfach zu berücksichtigende) 
Entscheid. d. Ob.Verw.Ger.s Bd. 53 S. 159. Das letztere Tribunal entscheidet 
hier mit etwas leichter Hand die alte Streitfrage, ob die Stiftung begriffs- 
notwendig Schenkung sei oder nicht — eine Frage, bezüglich deren zumal 
wegen der sich daraus ergebenden Folgerungen das BGB. (vgl. GREIFF, 
Gruch. Beitr. XXXVII S. 694) bewußte Zurückhaltung übte — im ersteren 
Sinne. Allerdings ist diese Selbstverständlichkeit der Behandlung ziemlich 
allgemein geworden. Auch die Novelle z. Erbsch.St.Ges. vom 20, Juli 
1922 (RGBl. S. 610 f.) erwähnt unter den „Schenkungs“fällen im Sinne 
der Erbschafts- usw. Steuer ($ 20a Z. 7): den „Uebergang von Vermögen 
auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.