Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Einfluß auf die Entwicklung seiner Rechtsprechung geblieben. 
Dieser hat sich trotz der einengenden Betrachtungsweise, welche 
der Erscheinung nach immer wieder — so in der zuerst erörterten 
Entscheidung — hervor- und in den Vordergrund tritt, doch nach- 
wirkend behauptet. Auf ihn geht es zweifellos, obzwar wohl 
nicht bewußt, zurück, wenn das Kammergericht — zeitlich bald 
danach, in seinem Beschlusse vom 2. Juli 1909 (Bd. 39 S. 108) 
— schlechthin davon spricht, daß „die gemeinnützigen 
milden (!!) Stiftungen an sich der staatlichen Aufsicht unter- 
stehen“; und wenn es, was noch viel schwerwiegender, auch diesen 
Satz in aller Form gerade aus $$ 37, 38, II 19 ALR. herleitet, 
ın denen bestimmt ıst, daß „Armenanstalten auch wenn sie 
nach der Stiftungsurkunde eigene Aufseher haben, der Aufsicht 
des Staates unterstehen“®. Hier kommt, auch im Ausdruck, die 
richtige, allein fördernde Auffassung zwar nicht zum Siege, aber 
doch gebieterisch zum Durchbruch! Denn die Ansätze einer Er- 
kenntnis von der Unzulänglichkeit dieses Begriffs der milden 
Stiftungen, welche frühere Auslassungen desselben Gerichts zeigen, 
besonders mit der Selbsterinnerung an den $ 8 Nr. 2 Preuß. 
Ger.K.Ges.s (die gesetzliche Erwähnung von milden Stiftungen, 
die inbloßen Studienstipendien bestehen) hatten doch 
in der eigentlich erheblichen Richtung Früchte noch nicht ge- 
  
  
5 Mit diesen, den Armenanstalten, beschäftigt sich besonders ein- 
gehend eine ältere, sehr interessante, wenn auch für die begriffliche Ab- 
klärung der „milden“ Stiftungen nicht grade positiv fördernde Entscheid. 
des Kammerger.s. Bd. 21A 8.231 ff. Sie definiert: „Jede (nicht als bloße 
Fam.St. zu betrachtende, sondern) zu öffentlichen Zwecken auf 
demGebiete derUnterstützung unbemittelterPersonen 
bestimmte (und mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete) Verpflegungs- 
anstalt.* Vor allem eigenartig durch die Zurückführung dieser Wesens- 
bestimmung auf die „in den 8$ 32 ff. II 19 A.L.R. geregelte Schutz- 
und Aufsichtspflicht des Staates“, durch die sie mit der im 
Texte gewürdigten späteren Entscheidung eine sehr schwerwiegende gedank- 
liche Uebereinstimmung herstellt. Nicht minder bemerkenswert aber durch 
die vielleicht unbewußte Weite der Grenzziehung, welche der mit Sperr- 
druck hervorgehobene Teil der „Definition“ enthält.
	        
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