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Einfluß auf die Entwicklung seiner Rechtsprechung geblieben.
Dieser hat sich trotz der einengenden Betrachtungsweise, welche
der Erscheinung nach immer wieder — so in der zuerst erörterten
Entscheidung — hervor- und in den Vordergrund tritt, doch nach-
wirkend behauptet. Auf ihn geht es zweifellos, obzwar wohl
nicht bewußt, zurück, wenn das Kammergericht — zeitlich bald
danach, in seinem Beschlusse vom 2. Juli 1909 (Bd. 39 S. 108)
— schlechthin davon spricht, daß „die gemeinnützigen
milden (!!) Stiftungen an sich der staatlichen Aufsicht unter-
stehen“; und wenn es, was noch viel schwerwiegender, auch diesen
Satz in aller Form gerade aus $$ 37, 38, II 19 ALR. herleitet,
ın denen bestimmt ıst, daß „Armenanstalten auch wenn sie
nach der Stiftungsurkunde eigene Aufseher haben, der Aufsicht
des Staates unterstehen“®. Hier kommt, auch im Ausdruck, die
richtige, allein fördernde Auffassung zwar nicht zum Siege, aber
doch gebieterisch zum Durchbruch! Denn die Ansätze einer Er-
kenntnis von der Unzulänglichkeit dieses Begriffs der milden
Stiftungen, welche frühere Auslassungen desselben Gerichts zeigen,
besonders mit der Selbsterinnerung an den $ 8 Nr. 2 Preuß.
Ger.K.Ges.s (die gesetzliche Erwähnung von milden Stiftungen,
die inbloßen Studienstipendien bestehen) hatten doch
in der eigentlich erheblichen Richtung Früchte noch nicht ge-
5 Mit diesen, den Armenanstalten, beschäftigt sich besonders ein-
gehend eine ältere, sehr interessante, wenn auch für die begriffliche Ab-
klärung der „milden“ Stiftungen nicht grade positiv fördernde Entscheid.
des Kammerger.s. Bd. 21A 8.231 ff. Sie definiert: „Jede (nicht als bloße
Fam.St. zu betrachtende, sondern) zu öffentlichen Zwecken auf
demGebiete derUnterstützung unbemittelterPersonen
bestimmte (und mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete) Verpflegungs-
anstalt.* Vor allem eigenartig durch die Zurückführung dieser Wesens-
bestimmung auf die „in den 8$ 32 ff. II 19 A.L.R. geregelte Schutz-
und Aufsichtspflicht des Staates“, durch die sie mit der im
Texte gewürdigten späteren Entscheidung eine sehr schwerwiegende gedank-
liche Uebereinstimmung herstellt. Nicht minder bemerkenswert aber durch
die vielleicht unbewußte Weite der Grenzziehung, welche der mit Sperr-
druck hervorgehobene Teil der „Definition“ enthält.