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Abschluß die neuesten Gesetze von dem Typ des eingangs ge-
nannten darstellen. Denn von einem Typ können wir bezüglich
dieser gesetzgeberischen Erscheinungen unbedenklich sprechen:
die gleichmäßig in ihnen wiederkehrende Formel „mildtätig oder
gemeinnützig“, — die wir, um nur drei besonders hervorragende
Gesetze dieser Gattung zu nennen, wörtlich (stereotyp) in dem
Erbsch.St.Ges. von 1919 (8 42 Z. 5), dem Reichsnotopfergesetze
($ 5 Z. 10) und dem von uns an die Spitze gestellten Körpersch.
St.Ges. finden! — ist nicht etwa nur eine äußerliche Ueberein-
stimmung, eine rein redaktionelle Angleichung, sondern beruht
auf einer gleichartigen Einstellung grundlegender Rechtsanschau-
ungen. Ein sehr wesentlicher Umschwung in diesen ist vollzogen
und durch gesetzliche Anerkennung bekräftigt worden: der Be-
griff der „milden“ Stiftungen hat seine Allein herrschaft als be-
vorzugte Gattung der Stiftungen eingebüßt und einem ihm eben-
bürtigen anderen, dem der „gemeinnützigen“ Stiftungen
den Platz an seiner Seite eingeräumt‘. Daß gerade dieser ihm
den Rang streitig macht, bringt — an einer Stelle unserer Ge-
samtrechtsordnung — offenbar einen Wandel allgemeinerer An-
schauungen zum Ausdruck, wie er sich ja in der Gegenwart auch
sonst in zahlreichen Vorgängen offenbart. Die Triebkraft dafür,
daß dem Begriffe „gemeinnützig“ diese Rolle zufiel, haben wir
6 Auch das inzwischen, nach Fertigstellung dieser Arbeit erschienene,
im Vorhergehenden schon mehrfach berücksichtigte „neue“ Erbsch.St.Ges.
(vom 20. Juli 1922) folgt dieser Terminologie durchaus, gleicht also hierin
der ersten Redaktion schlechterdings: die „gemeinnützigen“ Zwecke alter-
nieren mit den milden, und zwar in der stehenden Formel: „mildtätigen
oder gemeinnützigen“, (leider auch !) mit der ebenso stehenden Einschränkung
„ausschließlich milder oder gemeinnütziger“ ausnahmslos, sowohl bezüglich
der Stiftungen insbesondere, so $ 33 2.15, $ 35 Z. 2 als auch, allgemeiner,
bezüglich der Zuwendungen schlechthin, $ 32 Z. 16, $S 35 Z. 3. — Die
andere Einschränkung, welche das Gesetz bezüglich der Stiftungen durch
das Erfordernis der deutschen Reichsangehörigkeit („inländisch“ im Sinne
des $ 24 I Z. 3) macht, hat wie $ 35 Abs, 2 ergibt, Gründe, welche mit
dem Gegenstande der Abhandlung sich nicht berühren (Reziprozität: „gleiche
Rücksicht des ausländischen Staates“ dem Deutschen Reiche gegenüber).