Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Abschluß die neuesten Gesetze von dem Typ des eingangs ge- 
nannten darstellen. Denn von einem Typ können wir bezüglich 
dieser gesetzgeberischen Erscheinungen unbedenklich sprechen: 
die gleichmäßig in ihnen wiederkehrende Formel „mildtätig oder 
gemeinnützig“, — die wir, um nur drei besonders hervorragende 
Gesetze dieser Gattung zu nennen, wörtlich (stereotyp) in dem 
Erbsch.St.Ges. von 1919 (8 42 Z. 5), dem Reichsnotopfergesetze 
($ 5 Z. 10) und dem von uns an die Spitze gestellten Körpersch. 
St.Ges. finden! — ist nicht etwa nur eine äußerliche Ueberein- 
stimmung, eine rein redaktionelle Angleichung, sondern beruht 
auf einer gleichartigen Einstellung grundlegender Rechtsanschau- 
ungen. Ein sehr wesentlicher Umschwung in diesen ist vollzogen 
und durch gesetzliche Anerkennung bekräftigt worden: der Be- 
griff der „milden“ Stiftungen hat seine Allein herrschaft als be- 
vorzugte Gattung der Stiftungen eingebüßt und einem ihm eben- 
bürtigen anderen, dem der „gemeinnützigen“ Stiftungen 
den Platz an seiner Seite eingeräumt‘. Daß gerade dieser ihm 
den Rang streitig macht, bringt — an einer Stelle unserer Ge- 
samtrechtsordnung — offenbar einen Wandel allgemeinerer An- 
schauungen zum Ausdruck, wie er sich ja in der Gegenwart auch 
sonst in zahlreichen Vorgängen offenbart. Die Triebkraft dafür, 
daß dem Begriffe „gemeinnützig“ diese Rolle zufiel, haben wir 
6 Auch das inzwischen, nach Fertigstellung dieser Arbeit erschienene, 
im Vorhergehenden schon mehrfach berücksichtigte „neue“ Erbsch.St.Ges. 
(vom 20. Juli 1922) folgt dieser Terminologie durchaus, gleicht also hierin 
der ersten Redaktion schlechterdings: die „gemeinnützigen“ Zwecke alter- 
nieren mit den milden, und zwar in der stehenden Formel: „mildtätigen 
oder gemeinnützigen“, (leider auch !) mit der ebenso stehenden Einschränkung 
„ausschließlich milder oder gemeinnütziger“ ausnahmslos, sowohl bezüglich 
der Stiftungen insbesondere, so $ 33 2.15, $ 35 Z. 2 als auch, allgemeiner, 
bezüglich der Zuwendungen schlechthin, $ 32 Z. 16, $S 35 Z. 3. — Die 
andere Einschränkung, welche das Gesetz bezüglich der Stiftungen durch 
das Erfordernis der deutschen Reichsangehörigkeit („inländisch“ im Sinne 
des $ 24 I Z. 3) macht, hat wie $ 35 Abs, 2 ergibt, Gründe, welche mit 
dem Gegenstande der Abhandlung sich nicht berühren (Reziprozität: „gleiche 
Rücksicht des ausländischen Staates“ dem Deutschen Reiche gegenüber).
	        
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