Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Verletzung der ungestörten Willensbestimmung fällt (vgl. auch 
$ 16 der bayer. Verfassung; Art. 114 I der Reichsverfassung), son- 
dern nimmt irgendeine andere Schädigung des Beamten durch 
Verletzung des Art. 118 der Reichsverfassung an, so fragt es sich, 
ob in Art. 118 a.a. O. „ein sonstiges Recht eines anderen“ im 
Sinne des $ 823 I BGB. verbrieft ist; unter diesen Begriff fällt 
nach übereinstimmender Rechtslehre und Rechtsprechung „jedes 
durch das Privat- und öffentliche Recht geschützte subjektive 
Recht“. Nur nebenbei sei bemerkt, daß um der Streitfrage zu 
entgehen, der verletzte Beamte seinen Schadensersatzanspruch 
sicherlich auf $ 823 II BGB. stützen könnte, da kaum bestreit- 
bar sein wird, daß Art. 118 I der Reichsverfassung namentlich für 
den Beamten ein Sehutzgesetz ist, wenn er auch, wie noch dar- 
zulegen sein wird, lediglich eine Norm des objektiven Rechts 
verkörpert. 
Ueber den Begriff der subjektiven öffentlichen Rechte herrscht 
Streit!!. Die Frage taucht auf: stellt Art. 118 der Reichsverfassung 
lediglich eine Rechtsschranke gegenüber der Verwaltung dar oder 
geht hervor und kann begrifflich aus der Fassung und dem Wesen 
des verbrieften rechtlichen Gegenstands einRechtsanspruch 
einer bestimmten Person hervorgehen, so zwar, daß sie sich der 
Verwaltung gegenüber förmlich soll darauf berufen können. Auf 
jeden Fall ist für die rechtliche Beurteilung die Ansicht der zur 
Entscheidung des Streits angerufenen Behörden maßgebend. Es 
ist ebensowenig erforderlich, daß der Rechtssatz von einem „Recht“ 
formell spricht, wie, daß er einen Rechtsanspruch mit ausdrück- 
ıı Vgl. hiezu DYRoOFF, bayer. Verwaltungsgerichtshofsgesetz, 5. Auflage, 
8. 260, BÜHLER, Die subjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der 
deutschen Verwaltungsrechtsprechung, 1914, 8. 44; GEORG JELLINEK, wie 
vor, 8. 44, PILoTY im Archiv, Bd. 33 8. 3, der für unsere Frage zunächst 
das Wesen der Meinungsäußerungsfreiheit offen läßt, aber für den Rechts- 
schutz des Beamten kein subjektives Recht hierauf annimmt (S. 43/44) 
also auf dem Boden der hier vertretenen Anschauung steht.
	        
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