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Verletzung der ungestörten Willensbestimmung fällt (vgl. auch
$ 16 der bayer. Verfassung; Art. 114 I der Reichsverfassung), son-
dern nimmt irgendeine andere Schädigung des Beamten durch
Verletzung des Art. 118 der Reichsverfassung an, so fragt es sich,
ob in Art. 118 a.a. O. „ein sonstiges Recht eines anderen“ im
Sinne des $ 823 I BGB. verbrieft ist; unter diesen Begriff fällt
nach übereinstimmender Rechtslehre und Rechtsprechung „jedes
durch das Privat- und öffentliche Recht geschützte subjektive
Recht“. Nur nebenbei sei bemerkt, daß um der Streitfrage zu
entgehen, der verletzte Beamte seinen Schadensersatzanspruch
sicherlich auf $ 823 II BGB. stützen könnte, da kaum bestreit-
bar sein wird, daß Art. 118 I der Reichsverfassung namentlich für
den Beamten ein Sehutzgesetz ist, wenn er auch, wie noch dar-
zulegen sein wird, lediglich eine Norm des objektiven Rechts
verkörpert.
Ueber den Begriff der subjektiven öffentlichen Rechte herrscht
Streit!!. Die Frage taucht auf: stellt Art. 118 der Reichsverfassung
lediglich eine Rechtsschranke gegenüber der Verwaltung dar oder
geht hervor und kann begrifflich aus der Fassung und dem Wesen
des verbrieften rechtlichen Gegenstands einRechtsanspruch
einer bestimmten Person hervorgehen, so zwar, daß sie sich der
Verwaltung gegenüber förmlich soll darauf berufen können. Auf
jeden Fall ist für die rechtliche Beurteilung die Ansicht der zur
Entscheidung des Streits angerufenen Behörden maßgebend. Es
ist ebensowenig erforderlich, daß der Rechtssatz von einem „Recht“
formell spricht, wie, daß er einen Rechtsanspruch mit ausdrück-
ıı Vgl. hiezu DYRoOFF, bayer. Verwaltungsgerichtshofsgesetz, 5. Auflage,
8. 260, BÜHLER, Die subjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der
deutschen Verwaltungsrechtsprechung, 1914, 8. 44; GEORG JELLINEK, wie
vor, 8. 44, PILoTY im Archiv, Bd. 33 8. 3, der für unsere Frage zunächst
das Wesen der Meinungsäußerungsfreiheit offen läßt, aber für den Rechts-
schutz des Beamten kein subjektives Recht hierauf annimmt (S. 43/44)
also auf dem Boden der hier vertretenen Anschauung steht.