Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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engen Umgrenzung verwendet, welcher das Kammergericht (und 
— leider — vielfach auch das Reichsgericht) zuneigt, — der Be- 
schränkung auf die Fälle der Verarmung, also der eigentlichen 
„Not*15 — an der nach dieser Seite, d. i. der, nach welcher jene 
Beispielsfälle weisen, nichts gebessert wird auch durch das Zu- 
geständnis, daß diese Bestimmung keine „ausschließliche* zu sein 
brauche, die Aufnahme andersgearteter Nebenzwecke" 
also an dem Charakter des Ganzen als „milder Stiftung“ nichts 
ändere. Denn gerade die Herabdrückung in die bescheidene Rolle 
des bloßen Nebenzwecks, das strenge Festhalten an der For- 
derung jenes Hauptzwecks führt zum Ausschlusse der ganzen so- 
eben entrollten Blütenlese von Spielarten praktisch wichtiger Stif- 
tungsgebilde, läßt also die zahlreichen Bedürfnisse des Gemein- 
lebens unbefriedigt, die doch — wie fast handgreiflich die ge- 
gebenen Beispiele zeigen, die leicht noch erheblich vermehrt wer- 
den könnten — unbestreitbar, zumal in der Gegenwart, bestehen. 
Daß sie nach Förderung all solcher Schöpfungen dringend ver- 
langt, wird auch die formalrechtlich gewissenhafteste Judikatur 
nicht leugnen und aus der Welt schaffen können. Diesem Ver- 
langen genügt aber, in Wahrheit, selbst die Auffassung des Be- 
griffs der „Hilfsbedürftigkeit“ nicht, zu welcher das Preuß. Ober- 
verwaltungsgericht!”, in an sich überaus dankenswerter Absage 
15 Welche als Kardinalbegriff bes. in den Entscheidungen des R.Ger. 
wiederkehrt, vgl. die als typisch genannten der Note 3 und das soeben 
N. 10 Gesagte. 
16 So: besonders prägnant und unter ausdrücklicher Berufung auf das 
R.Ger., Kamm.Ger.Entscheid. Bd. 27B S. 4. 
ı? Mit welchem gerade nach dieser Seite die schon mehr erwähnte 
Entsch. des R.Ger. im 80. Bd. kritisch sich auseinandersetzt. Die haupt- 
sächlichsten Entsch. des Oberverw.Ger. sind die im XXXIII. Bd. (S. 165 ff.) 
und im XXXIV. Bd. (S. 116 ff.) veröffentlichten, von denen besonders 
die letztere mit erfreulichem Nachdrucke den schon in ersterer einge- 
nommenen oder doch sehr entschieden vorbereiteten Standpunkt bekräftigt, 
welcher zu der beinahe beklemmenden Engherzigkeit der kammergericht- 
lichen und ebenso der reichsgerichtlichen Rechtssprechung (vgl. aus dieser 
bes. die Entsch. v. 5. Okt. 1900, abgedr. Jur. Wochenschr. 1900, S. 769:
	        
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