licher Verwertung des Worts „Recht“ verleiht!?. Abgesehen von
BORNHAK"®?, der grundsätzlich jedes subjektive öffentliche Recht
leugnet und z. B. dem Beamten nur ein „Gnadenbrot“, aber keinen
Gehaltsanspruch gegen den Staat zuerkennt, werden die „Grund-
rechte“ mit verschwindenden Ausnahmen in der Rechtslehre ledig-
lich als „Eingriffsverbote an den Staat“, die er sich selbst in seiner
Rechtsordnung gesetzt hat, demnach als Befreiungen von staat-
lichen Beschränkungen, als persönlicher Freiheitskreis angesprochen,
aber nicht als subjektive öffentliche Rechte, auf die sich die ein-
zelnen Staatsbürger kraft eigenen Rechts sollen berufen können!*.
Da sich aber die Extreme berühren, wird auch die Auffassung
vertreten, daß die „Grundrechte“, die den Freiheitskreis des ein-
zelnen zu schützen berufen sind, als förmlich subjektive
öffentliche Rechte erklärt werden, so OTTMAR BÜHLER und FLEINER®,
die solche Grundrechte als einen förmlichen subjektiv-öffentlichen
Unterlassungsanspruch oder „Individualrecht* festgelegt wissen
wollen. Sie stehen vorerst mit dieser Anschauung noch allein da.
Im Freiheitskreis, im Bereich der Freiheit vom Staate sind
aber „Rechte“ begrifflich undenkbar. Man wird daher die Grund-
rechte trotz des Rechtsscehutzes, namentlich des etwaigen
verwaltungsrichterlichen Schutzes, der ihnen von der Rechtsord-
nung zugebilligt werden sollte, sog. formelle subjektive Rechte, ja
trotz Zuerkennung eines Rechtsmittels!® sachlich lediglich als vom
objektiven Recht geschützten Freiheitskreis, als Gesetzesausstrah-
12 BÜHLER, ebenda S. 45, 54/55, 407; v. KaAHr, Kommentar zur bayer.
GO. Bd. 1 S. 700 Fußnoten 115 und 116.
18 BORNHAK, Das preußische Staatsrecht, Bd. I 8. 268 ff. und II 8. 72,
dagegen GG. JELLINEK, a. a, O. S. 181, insbesondere Fußnote 2.
14 GG. JELLINEK, ebenda S. 94 ff., 97, 101,102.
15 BÜHLER, a.a.0.9.63 ff.; FLEINER, ebenda S. 167/168 (Freiheitsrecht
als „Individualrecht‘).
16 JELLINEK, ebenda S$. 101/102; übrigens sollen diese sog. Freiheitsrechte
einen verwaltungsgerichtlichen Schutz und zwar im letzten Rechtszuge vor
dem Reichsverwaltungsgericht (Art. 107, 166 der Reichsverfassung) er-
halten.