Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

licher Verwertung des Worts „Recht“ verleiht!?. Abgesehen von 
BORNHAK"®?, der grundsätzlich jedes subjektive öffentliche Recht 
leugnet und z. B. dem Beamten nur ein „Gnadenbrot“, aber keinen 
Gehaltsanspruch gegen den Staat zuerkennt, werden die „Grund- 
rechte“ mit verschwindenden Ausnahmen in der Rechtslehre ledig- 
lich als „Eingriffsverbote an den Staat“, die er sich selbst in seiner 
Rechtsordnung gesetzt hat, demnach als Befreiungen von staat- 
lichen Beschränkungen, als persönlicher Freiheitskreis angesprochen, 
aber nicht als subjektive öffentliche Rechte, auf die sich die ein- 
zelnen Staatsbürger kraft eigenen Rechts sollen berufen können!*. 
Da sich aber die Extreme berühren, wird auch die Auffassung 
vertreten, daß die „Grundrechte“, die den Freiheitskreis des ein- 
zelnen zu schützen berufen sind, als förmlich subjektive 
öffentliche Rechte erklärt werden, so OTTMAR BÜHLER und FLEINER®, 
die solche Grundrechte als einen förmlichen subjektiv-öffentlichen 
Unterlassungsanspruch oder „Individualrecht* festgelegt wissen 
wollen. Sie stehen vorerst mit dieser Anschauung noch allein da. 
Im Freiheitskreis, im Bereich der Freiheit vom Staate sind 
aber „Rechte“ begrifflich undenkbar. Man wird daher die Grund- 
rechte trotz des Rechtsscehutzes, namentlich des etwaigen 
verwaltungsrichterlichen Schutzes, der ihnen von der Rechtsord- 
nung zugebilligt werden sollte, sog. formelle subjektive Rechte, ja 
trotz Zuerkennung eines Rechtsmittels!® sachlich lediglich als vom 
objektiven Recht geschützten Freiheitskreis, als Gesetzesausstrah- 
12 BÜHLER, ebenda S. 45, 54/55, 407; v. KaAHr, Kommentar zur bayer. 
GO. Bd. 1 S. 700 Fußnoten 115 und 116. 
18 BORNHAK, Das preußische Staatsrecht, Bd. I 8. 268 ff. und II 8. 72, 
dagegen GG. JELLINEK, a. a, O. S. 181, insbesondere Fußnote 2. 
14 GG. JELLINEK, ebenda S. 94 ff., 97, 101,102. 
15 BÜHLER, a.a.0.9.63 ff.; FLEINER, ebenda S. 167/168 (Freiheitsrecht 
als „Individualrecht‘). 
16 JELLINEK, ebenda S$. 101/102; übrigens sollen diese sog. Freiheitsrechte 
einen verwaltungsgerichtlichen Schutz und zwar im letzten Rechtszuge vor 
dem Reichsverwaltungsgericht (Art. 107, 166 der Reichsverfassung) er- 
halten.
	        
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