Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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durch die Schwierigkeiten anderweiter Mittelbeschaffung gegebenen 
„Hilfsbedürftigkeit“ entsprechen, — von den einem „internatio- 
nalen“ Standpunkte Zuneigenden werden sie wegen der vermeint- 
lichen Gefahr äußerer und innerer Verwieklungen eher mit Be- 
denken aufgenommen, wo nicht abgelehnt werden. Auch nach 
dieser Seite lassen sich erkennbar die Beispiele wie die Typen 
von Fällen fast unbegrenzt vermehren. — Besonders dann, wenn 
man etwa den Begriff der „Hilfsbedürftigkeit* über den Kreis 
der Menschen, auf die er — scheinbar! — allein paßt, auf Tiere 
oder andere Angehörige der „Natur“, wie Bäume, seltene 
Pflanzen oder endlich auf rein „ideelle“ Dinge, z: B. die Pflege 
gewisser Kunstrichtungen oder bestimmter Wissenschaftszweige, 
ausdehnt. Hier wird die allgemeine Geistesrichtung des einzelnen, 
die schon erwähnte Weltanschauung gewichtig mitsprechen. „Edel- 
mütige“ werden Stiftungen zugunsten frierender Vögel, zum Schutze 
zarter Pflanzen, junger Bäume usw. gewiß als „ganz besonders“ 
milde rückhaltlos anerkennen *!, weniger gemütvoll veranlagte 
nüchterne „Nützlichkeitsmenschen“* darin unangebrachte „Vergeu- 
dung“ von Geldmitteln erblicken. Auch die „rein kirchlichen“, 
also ausschließlich religiösen Zwecken dienenden Stiftungen ??, so 
al So hat bekanntlich das „Ziehhunde“unwesen in dem Dichter Friedr. 
Theodor Vischer einen Gegner gefunden, welcher — in seinem „Auch 
Einer“ — mit dessen ebenso temperamentvoller wie überzeugter Bekämpfung 
zugleich sich als echter Menschenfreund offenbart! 
22 Deren jetzt das Körpersch.St.Ges. — im $ 6 2. 2 — ausdrücklich 
gedenkt mit der recht weiten Fassung (der): „sonstigen (!) kirchlichen 
Zwecken dienenden, rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen .... . Stiftungen“, 
welche durch den Schlußsatz der Ziffer: „den Kirchen stehen kirchliche 
und religiöse Gemeinschaften (!) gleich‘, offenbar noch erheblich an Aus- 
dehnung gewinnen. — Bei ihnen (allen) sind die „laufend oder sonst un- 
mittelbar“ diesen Zwecken dienenden Einkünfte steuerfrei. Beson- 
ders das letztere Moment krankt wohl recht an Unbestimmtheit. Ferner be- 
rücksichtigt die kirchlichen Stiftungen neuestens das Erbsch.St.Ges. in der Neu- 
fassung vom 21. Juli 1922 (RGBl. Nr. 53 S. 610 ff): 833 2.15 („inländische 
Stiftungen, die ausschließlich kirchliche Zwecke verfolgen, sofern ihnen die 
Rechte juristischer Personen zustehen‘; sie sind für den Gesetzgeber den
	        
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