Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

— 290 — 
z. B. im Rahmen der katholischen Kirche die für Seelenmessen, 
für Beschaffung von kostbaren Priestergewändern, Heiligenbildern 
usw. errichteten werden vor den Augen Irreligiöser nicht be- 
stehen, zumal auch hier ja von einer „Hilfsbedürftigkeit“ im eigent- 
lichen Sinne gewiß nicht die Rede sein kann. Und wenn z.B 
nach Mitteilung der Tageszeitungen die „Josef-Joachim-Stiftung“ 
im letzten Jahre kostbare Geigen an „bedürftige“ und an „würdige“ 
Musikbeflissene verteilt, so wird ein Musikfreund auch die Be- 
rücksichtigung der letzteren als Befriedigung eines „Bedürfnisses“, 
einer „Hilfsbedürftigkeit“ im höheren Sinne begrüßen, und nur der 
weniger idealistisch Veranlagte diese Wertung streng auf die 
ersteren beschränken *. 
„inländischen Kirchen“, denen sie in der Aufzählung unmittelbar angereiht 
werden, schlechthin ebenbürtig). Eine bemerkenswerte Neuerung dieser 
Novelle ist die Ziffer 18 des genannten $, welche an der Freiheit von der 
Erbschaftssteuer, also auf diesem Gebiete durchaus an dem gleichen Vor- 
rechte wie die kirchlichen Stiftungen teilnehmen läßt auch „die Zweck- 
zuwendungen!, die der Pflege des Andenkens oder dem Seelenheile! des 
Zuwendenden oder seiner Angehörigen dienen“, also den Erwägungen 
feinerer gemütlicher Art, deren Beachtung im Texte gefordert wird, wenig- 
stens in bestimmten, freilich noch recht engen Grenzen Rechnung trägt. 
Als Rückkehr zu der Anerkennung solcher rein seelischer und ethischer 
Werte sicher erfreulich! Folgerecht durchgeführt wäre damit eine außer- 
ordentliche Ausweitung der milden Stiftungen angebahnt! 
23 Die Praxis der früheren Spezialgesetze, bes: auch des Preuß. 
Stemp.St.Ges. neigte in dieser Hinsicht nicht grade zur Weitherzigkeit, 
31. Juli 1895, _. 
vgl. z. B. LoEeck N. 14c zu $ 5 des Preuß. Ges. vom 26. Juni 190g ein 
Unternehmen, das alsGanzesnichtmildeStiftungist, kann hinsicht- 
lich einzelner Geschäftszweige als milde Stiftung nicht behandelt 
werden, wenn auch in dem grade in Betracht kommenden Falle milde 
Zwecke verfolgt werden sollten“. Bescheid d. Fin.Min. v. 16. Okt. 1901. — 
Das in diesem Gesetze ($ 5 Z. 1d) positiv aufgestellte Erfordernis der 
„ausdrücklichen Anerkennung (!)“ als ın. St. dürfte zu einer ent- 
gegenkommenden Behandlung der nicht ganz zweifelsfreien Misch- 
bildungen kaum beigetragen haben. — Besteht für die hinsichtlich dieser 
„Anerkennung“ befolgte Verwaltungspraxis ein bestimmtes Prinzip, zumal 
ein klar erkanntes und folgerecht festgehaltenes? Das dürfte mit Fug be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.