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Aus all diesen begrifflichen Schwierigkeiten soll und will
jetzt offenbar die Einführung des Begriffes „gemeinnützig“ auch
für die Stiftungen als eines mit der „Milde* konkurrieren-
den, d. h. gleich diesem sie auszeichnenden, heraushelfen. Es
ist daher zu untersuchen, ob er hierfür als tauglich erscheint,
und zwar jetzt um so angelegentlicher, als der Sonderbegriff der
„gemeinnützigen“ Stiftung erst dem neuesten Recht angehört.
Noch die Gesetzgebung der früheren Jahrzehnte, deren vornehmste
und kennzeichnendste Erscheinung die Spezialgesetze darstellen,
mit denen sich die oben so eingehend gewürdigte Rechtsprechung
beschäftigt, vornehmlich das Gerichtskosten- und das Stempel-
steuergesetz, aber auch andere Steuergesetze berücksichtigten dieses
Merkmal wohl für gewisse Körperschaftsformen **. Bei den Stif-
zweifelt werden. Die Mitteilungen über die Einzelfälle solcher „Aner-
kennungen“ sprechen nicht unbedingt für ein solches. (Neuestens wurde
z. B. bekanntgegeben, daß dem „Gräflich Rittberg Schwesternverein vom Roten
Kreuz“ in Berlin-Lichterfelde aie Anerkennung als milde Stiftung gewährt
worden sei. — Die Vereine v. R. Kreuz sind gewiß sehr edle und humanitäre
Veranstaltungen, wollen aber doch keineswegs ausschließlich der auf „Ver-
armung“ beruhenden „materiellen“ Not abhelfen, welche grade die früher
betrachtete höchstrichterliche Rechtsprechung mit so starker Betonung
als Voraussetzung der milden Stiftung forderte!) — Ohne solches Prinzip
aber kann die — wohl als Kautel gedachte — Institution der „Anerkennung“
gewiß eher schaden als nützen.
24 Sehr bemerkenswert ist aber auch hier das Schwanken der
gesetzlichen Terminologie, welches die Ungleichmäßigkeit der neuesten
Gesetzessprache als deren Vorläufer bereits ankündigt und das z. Z. des
Erlasses der in Betracht kommenden Gesetze (etwa 1 Jahrzehnt nach dem
Inkrafttreten des BGB.) so besonders intensive Suchen nach richtigen
Grundbegriffen beinahe plastisch ausprägt. Während der — im J. 1909 —
emanierte „Tarif“ zum Stemp.St.Ges. die unter 2. 25a 4 nachgelassene Er-
mäßigung nur Gesellschaften zubilligt, die — satzungsmäßig — „ausschließ-
lich gemeinnützigen Zwecken dienen“ und zum Ueberflusse dies noch
unterstreicht durch eine fast starre (ausdrückliche) Einschränkung der zu-
lässigen Verfolgung von Privatinteressen (Dividende höchstens 4 v.H.! der
Anteile, für den Fall der Auflösung Zusicherung nur des Anteilnennwerts,
unter Vorbehalt des Restes wiederum für „gemeinnützige Zwecke“!),
wendet sich der $ 8 2. 7 des nur ein Jahr jüngeren Ger.K.Ges.s, auch im