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tungen war es ihnen fremd. Erst die den Verhältnissen und Be-
dürfnissen der neuesten Zeit entsprungenen Gesetze, von denen
wir dreı als „Typen“ moderner legislatorischer Geistesrichtung
hervorhoben, räumen auch den „gemeinnützigen“ Stiftungen
eine Sonderstellung ein, und zwar, wie schon hervorgehoben, alle
ausdrücklich und mit unverkennbar bewußter Gleichmäßigkeit.
Allerdings waltet die letztere nicht restlos ob. In einem Einzel-
punkte besteht eine Verschiedenheit. Sie mag zunächst unter-
geordnet scheinen, ist dies aber doch keineswegs ohne weiteres; ja für
das Gesamtbild dieser Ordnung eines bestimmten Rechtsgebildes
erweist der darin zutage tretende Mangel eines ganz festen Prinzips
sich als recht störend, — die Ungleichmäßigkeit der (äußeren) formel-
Ausdruck wesentlich freier, den „Privatunternehmungen, welche nicht auf
einen besonderen Geldgewinn (!!) der Unternehmer gerichtet
sind, sondern einen gemeinnützigen, nicht auf einzelne Familien (!) oder
Korporationen beschränkten Zweck haben‘, zu. -— Man möchte schon hier
ein wenig den Hauch zweier sich entgegengesetzter und bekämpfender sozialer
Strömungen, wenn man will, sogar politischer Glaubensbekenntnisse ver-
spüren. Eine Verbindung von „milden* Stiftungen (in dem früher fest-
stehenden Sinne) d. h. auf die Unterstützung (durch Verarmung) hilfsbe-
dürftig Gewordener mit „gemeinnützigen“ der hier zuletzt gedachten Art,
genauer: der beiden Zweckgattungen bei derselben Stiftung findet sich in der
Praxis nicht bloß ganz vereinzelt. So ist z. B. bei einer hier bestehenden,
von der Stadt verwalteten Stiftung, welche in den letzten Jahrzehnten des
vorigen Jahrhunderts errichtet wurde, etwa "/s der Erträge des (für Friedens-
verhältnisse recht ansehnlichen) Kapitals für „Armen“ = (Wohltätigkeits)-
zwecke, der Rest für städtische Nützlichkeitsunternehmungen, vor allem
Straßenpflasterung u. dgl. mehr bestimmt. Aehnlich sah eine im hiesigen
Landkreise gemachte stifterische Anordnung (bereits um die Mitte des
18. Jahrhunderts) vor, daß die — allerdings recht bescheidenen — Zins-
erträge teils zur Aufbesserung der amtlichen Bezüge der arg notleidenden
kirchlichen Beamten, der Ortspfarrer und Küster — teils für „Information“
armer Kinder des Dorfes, teils endlich für „Sustentation des Schulhauses“
verwandt werden sollten!
®® Sehr bemerkenswerterweise spricht das kürzlich ergangene R.Ges.
zur Verlängerung der „Pachtschutzordnung“ oder, wie man wohl auch
sagen kann, die „neue® Pachtschutzordnung in $1 2.2 nur von gemein-
nützigen Stiftungen, Anstalten (n. Öffentl.-rechtl. Körperschaften).