Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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tungen war es ihnen fremd. Erst die den Verhältnissen und Be- 
dürfnissen der neuesten Zeit entsprungenen Gesetze, von denen 
wir dreı als „Typen“ moderner legislatorischer Geistesrichtung 
hervorhoben, räumen auch den „gemeinnützigen“ Stiftungen 
eine Sonderstellung ein, und zwar, wie schon hervorgehoben, alle 
ausdrücklich und mit unverkennbar bewußter Gleichmäßigkeit. 
Allerdings waltet die letztere nicht restlos ob. In einem Einzel- 
punkte besteht eine Verschiedenheit. Sie mag zunächst unter- 
geordnet scheinen, ist dies aber doch keineswegs ohne weiteres; ja für 
das Gesamtbild dieser Ordnung eines bestimmten Rechtsgebildes 
erweist der darin zutage tretende Mangel eines ganz festen Prinzips 
sich als recht störend, — die Ungleichmäßigkeit der (äußeren) formel- 
Ausdruck wesentlich freier, den „Privatunternehmungen, welche nicht auf 
einen besonderen Geldgewinn (!!) der Unternehmer gerichtet 
sind, sondern einen gemeinnützigen, nicht auf einzelne Familien (!) oder 
Korporationen beschränkten Zweck haben‘, zu. -— Man möchte schon hier 
ein wenig den Hauch zweier sich entgegengesetzter und bekämpfender sozialer 
Strömungen, wenn man will, sogar politischer Glaubensbekenntnisse ver- 
spüren. Eine Verbindung von „milden* Stiftungen (in dem früher fest- 
stehenden Sinne) d. h. auf die Unterstützung (durch Verarmung) hilfsbe- 
dürftig Gewordener mit „gemeinnützigen“ der hier zuletzt gedachten Art, 
genauer: der beiden Zweckgattungen bei derselben Stiftung findet sich in der 
Praxis nicht bloß ganz vereinzelt. So ist z. B. bei einer hier bestehenden, 
von der Stadt verwalteten Stiftung, welche in den letzten Jahrzehnten des 
vorigen Jahrhunderts errichtet wurde, etwa "/s der Erträge des (für Friedens- 
verhältnisse recht ansehnlichen) Kapitals für „Armen“ = (Wohltätigkeits)- 
zwecke, der Rest für städtische Nützlichkeitsunternehmungen, vor allem 
Straßenpflasterung u. dgl. mehr bestimmt. Aehnlich sah eine im hiesigen 
Landkreise gemachte stifterische Anordnung (bereits um die Mitte des 
18. Jahrhunderts) vor, daß die — allerdings recht bescheidenen — Zins- 
erträge teils zur Aufbesserung der amtlichen Bezüge der arg notleidenden 
kirchlichen Beamten, der Ortspfarrer und Küster — teils für „Information“ 
armer Kinder des Dorfes, teils endlich für „Sustentation des Schulhauses“ 
verwandt werden sollten! 
®® Sehr bemerkenswerterweise spricht das kürzlich ergangene R.Ges. 
zur Verlängerung der „Pachtschutzordnung“ oder, wie man wohl auch 
sagen kann, die „neue® Pachtschutzordnung in $1 2.2 nur von gemein- 
nützigen Stiftungen, Anstalten (n. Öffentl.-rechtl. Körperschaften).
	        
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