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mäßigen Abgrenzung des Merkmals selbst! Während nämlich das
Erbschaftssteuergesetz von 1919 noch, wesentlich unbefangener,
die „gemeinnützigen“ Stiftungen als solche den „kirchlichen“ und
den „mildtätigen* — für die Vorzugsstellung der Steuerfreiheit —
gleichordnete, hielt schon das Reichsnotopfergesetz eine sehr er-
hebliche Einschränkung für nötig; durch den auch der „gemein-
nützigen“ Gattung geltenden Vorbehalt, daß solchen Zwecken
„ohne Beschränkung auf einen bestimmten engeren
Personenkreis“ gedient werden müsse?*. Das Körpersch.
2° Die schon mehrerwähnte Neuredaktion des Erbsch.St.Ges. hat sich
den beiden anderen im Texte genannten Gesetzen, welche zeitlich zwischen
der Emanation der 1. und 2. Fassung des Erbsch.St.Ges. liegen, in den
beiden Richtungen angeschlossen, in denen zwischen diesem und jenen
— vgl. den Text — bisher noch Verschiedenheiten obwalteten. Sowohl
die scharfe Hervorhebung des „ausschließlich“ als auch die Ablehnung
einer Beschränkung auf bestimmte Empfängerkreise hat das neue Erbsch.-
St.Ges. sich rückhaltlos zu eigen gemacht. Die letztere ist hier deutlicher
als in dem R.Notopfergesetze, welches allerdings zweifellos dasselbe
meint, auf den Famil.Stiftungen ähnliche Erscheinungen zugeschnitten.
„Zuwendungen“ — nur bei diesen (nicht bei den Stiftungen im engeren Sinne)
kennt das neue Erbsch.St.Ges. die Beschränkung —, die „nicht auf einzelne
Familien oder bestimmte Personen beschränkt“ sind, verliert an
praktischer Bedeutung insoweit allerdings erheblich dadurch, daß das
(Gesetz der Fam.Stiftungen selbst ex professo — durch eine besondere Be-
stimmung (in dem jetzigen $ 25 2. 9 g) — gedenkt. Diese bedeutet allerdings
grade in der jetzigen Fassung einen überaus unsozialen, hochbedauerlichen
Standpunkt: einer außerordentlich strengen, nach dem „Verwandtschaftsver-
hältnis des Erblassers oder Schenkers zu dem nach der Stiftungsurkunde ent-
ferntest(!) Berechtigten“ bemessenen Steuer werden die Stiftungen unter-
worfen, die (auch nur) „wesentlich (! das Preuß. AG. z. BGB., Art. IS ı
sagte bekanntlich: „ausdrücklich“!) im Interesse einer Familie oder be-
stimmter Familien gemacht“ sind. Der Sinn und Zweck dieser „wesentlich“
weiteren Fassung, welche selbst bereits in dem Erbsch.St.Ges. v. 10. Sept.
1919 begegnet, ist klar: das (neue) Erbsch.St.Ges. hat dadurch mit aller
Schärfe gewisse neben den {eigentlichen) Fam.Stiftungen erwachsene „Misch*-
bildungen treffen und einen Streit abschneiden wollen, der bezüglich ihrer
zumal auf dem Boden des Preuß. Ausf.Ges, in neuerer Zeit (vgl. meine
mehrgen. Abhandl. in Jherings Jahrb. bes. S. 228 ff.) sehr lebhaft geführt
worden ist, Eine glückliche Lösung ist aber nicht gefunden worden, eine