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St.Ges. aber zog den Rahmen durch das in den Vordergrund
gestellte Postulat einer „Ausschließlichkeit“ dieser Gemeinnützig-
keit noch wesentlich enger. Auch daß das letztgenannte Gesetz,
gleichsam selbst über die Strenge solcher begrifflichen Erforder-
nisse erschreckend, sofort ein stark erleichterndes Zugeständnis
für die „Personenvereinigungen“, ausdrücklich aber nur für sie
hinzufügte, trägt zur Prägnanz gerade in der uns interessierenden
Richtung nicht bei?”. So haben wir trotz der Uniformierung
belebende Wirkung von dieser doktrinär gerichteten Bestimmung nicht zu
erhoffen. — Den Zusatz „ausschließlich“ hat übrigens wie schon das ältere
Gesetz, so die Novelle nicht nur bei den „mildtätigen oder gemeinnützigen*,
sondern auch — $ 33 Z. 15 — bei den „kirchlichen“ Zwecken für nötig
befunden. Auch dies ist grade für letztere sehr bemerkenswert, besonders
deshalb, weil hierdurch in Verbindung mit den jetzt so prägnanten weiteren
Bestimmungen des Gesetzes an diesem Punkte eine wenig glückliche Un-
stimmigkeit, ja gradezu eine höchst unerfreuliche Verschwommenheit in
das Ganze gebracht worden ist: denn, wenn das Erfordernis der „aus-
schließlich“ kirchl. Zwecke in Abs. 1 der Z. 15 eit. auf eine möglichst
einengende Anwendung der Vorschrift hinzuweisen scheint, öffnet der sofort
folgende 2. Abschnitt dieser Ziff,, nach welchem zu den „Kirchen“ auch
„inländische“, mit den „Rechten juristischer Pers.“ ausgestattete „Religions-
gesellschaften* gehören und diesen wiederum derselben Rechtsstellung
teilhaftige „inländische Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege
einer Weltanschauung zur Aufgabe machen“ — und nicht minder der
letzteren „Zwecke“ den kirchlichen — „gleichstehen“, einer fast grenzenlos
weiten, wo nicht gradezu laxen Praxis Tür und Tor“!
»” Nicht grade erfreulich ist eine Unebenheit, welche das Körpersch.
St.Ges., wenn man die Gesamtheit seiner Einzelbestimmungen als Einheit
betrachtet, in sich selbst darbietet. Neben der im Texte erwähnten Termino-
logie, welche 8 2 Z. 5 anwendet, findet sich zweimal, in$10und $6 2.1
die Wendung „gemeinnützige oder mildtätige“ (Zwecke) ohne den Zusatz
„ausschließlich“. Allerdings ist im letzteren Satze, da es sich um die Be-
stimmung der den Körperschaften, Anstalten, |Stiftungen (und „Zweckver-
mögen“!) des Öffentlichen Rechts als solchen eignenden Einkünfte
handelt, noch ein drittes Speziesmerkmal hinzugefügt: die „öffentlichen“
(Zwecke). Gleichwohl ist ein zwingender innerer Grund für die verschie-
dene Formulierung der „gemeinnützigen oder mildtätigen® Erscheinungen
an dieser und an der ersteren Stelle nicht einzusehen, um so weniger als
in 8 6 2. 3 doch die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen
„Zwecke“ des $ 2 Z. 5 ausdrücklich wieder aufgenommen werden. Viel-