— 296 —
stand. Sind es die gemeinnützigen Stiftungen überhaupt — in der
weitesten Fassung dieses Begriffs —, scheiden unter ihnen viel-
leicht nur einzelne, durch Hinneigung zu „bestimmten Personen-
kreisen“ von Einseitigkeit nicht freie Spezies aus oder ist um-
gekehrt allein ein ganz kleiner, durch besondere Steigerung des
Merkmals („ausschließlich“ gemeinnützige) ausgezeichneter,
also erlesener Kreis von Stiftungen, vermöge seiner Gemeinnützig-
keit in wichtigen Beziehungen — hinsichtlich drückender öffent-
licher Lasten — bevorzugt? Sind andererseits die „gemeinnüt-
zigen* Stiftungen einer begriffliehen Ausweitung, wie sie das
Körpersch.St.Ges. durch die — zweifellos mit Vorbedacht —
recht vielsagende Ergänzung: „die Gemeinnützigkeit ist... .. nicht
ausgeschlossen (!), wenn* usw. „bei Personenvereini-
gungen“ für angemessen erachtete, schlechterdings unzugäng-
lich?! Das Gewicht dieser Zweifel wird offenbar noch bedeutend
erhöht dadurch, daß der Begriff „gemeinnützig“ selbst nichts
weniger als eindeutig ist. Mit besonderem Hinblick auf das
Reichssiedlungsgesetz wurde schon ausgesprochen, daß gerade in
diesem Begriffe sich die Tendenzen wiederspiegeln, wo nicht gegen-
einander kämpfend auswirken, die noch lange nicht am Ende ihrer
Entwicklung stehen, und gleichzeitig darauf hingewiesen, daß je
nach den verschiedenen Gebieten des wirtschaftlichen und sonstigen
öffentlichen Lebens, welche die einzelnen Gesetze betreffen, diese
geneigt sind, den Begriff des „Gemeinnützigen* verschieden zu
fassen. Wird aus all den fast handgreiflich noch im Werden
begriffenen, also unabgeschlossenen juristischen Vorstellungen
schon jetzt ein fester Kern, ein rechtsbegrifflicher Halt abzuklären
sein, der für die Anwendung der vorliegenden gesetzlichen Be-
stimmungen sicheren Boden bietet?! — Offenbar ist zur Lösung
dieser Aufgabe zunächst die Rechtslehre berufen. Bei dem
noch so jugendlichen Alter der hier grundlegenden Gesetze wird
sie aus einer die letzteren erschließenden Praxis zunächst nicht
schöpfen können, vielmehr fast allein auf sich selbst angewiesen