Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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richts 2%, dieengen Fesseln, welche die Ueberlieferung der Rechtspre- 
chung den „milden Stiftungen“ angelegt, zu sprengen und durch ge- 
wisse „Rechtswohltaten“ das Dasein möglichst aller Verkehrsbil- 
dungen zu erleichtern, die ihrerseits durch Wohltaten wirtschaft- 
licher oder kultureller Art das Dasein der Allgemeinheit verbessern. 
Recht verschieden hiervon ist das Ergebnis einer Heranziehung der 
beiden anderen Hilfsmittel für diese erkenntnistheoretische Arbeit: 
sowohl die schon vorliegende Praxis über die Bedeutung der „Ge- 
meinnützigkeit“ bei gewissen Gesellschaftsformen als auch 
der von dem Körpersch.St.Ges. expressis verbis gemachte, vor- 
sichtig diese Bedeutung erläuternde und vor allzu enger Begren- 
zung hütende Zusatz führen uns nach einer weit weniger ideellen, 
viel mehr wirtschaftlichen, nüchtern praktischen Seite. Schon für 
den vorerwähnten Stempelsteuertarif hatte sich die Auslegung der 
Gerichte wie der Verwaltungsbehörden ziemlich einmütig dahin 
entschieden, daß ,„gemeinnützigeG@esellschaften solche 
seien, deren Betriebe (!) nicht ausschließlich privaten Zwecken 
dien en °°. Die soeben — N. 24 — gedachte, von dem Gesetzgeber 
2° Wenn MÜGEL auch der früheren Rechtsprechung, der „feststehenden 
Praxis (!) des Reichsgerichts, des Kammergerichts und der Verwaltungs- 
behörden“ einen bestimmten schon abgeschlossenen Begriff auch der „gemein- 
nützigen Stiftungen“ zu unterstellen scheint — N. 6zu $8 (allerdings nur 
mehr in gegensätzlicher Hervorhebung zu den „milden“ Stiftungen) —, 
so ist das wohl zu weit gegangen. Wie ich oben darzulegen versucht 
habe, tritt die Sonderart der „gemeinnützigen“ Stiftungen selbst in der nach 
dieser Seite am weitesten vorgeschrittenen Judikatur des Ob.Verw.Ger.s 
nur erst in den bescheidensten Anfängen, mehr nur in der Formulierung, 
auf. Zu einer bewußten, durchgeführten Entwickelung des Begriffs ist es 
auch hier insoweit noch nicht gekommen, Die Fälle, auf welche MÜGEL 
selbst a. a.0. für den Gesichtspunkt der „Gemeinnützigkeit* verweist, die- 
jenigen seiner N. 7, sind übrigens kaum wirklich als solche anzusprechen! 
’o So, wörtlich, LoEck zu der im Texte gedachten Tarifnummer 25. 
Noch deutlicher bringen den oben ausgesprochenen Gedanken die von ihm 
selbst hierzu gegebenen Beispiele: „Sekundärbahnen, Kleinbahnen, Kanäle, 
auch Badeanstalten usw.“ zum Ausdruck. L. betrachtet (und bezeichnet) 
zwar alle diese Unternehmungen als „gemeinnützig“, erblickt aber den 
Grund dafür, daß sie nur mit erheblichen Einschränkungen der Stempel-
	        
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